RS0005803 – OGH Rechtssatz
RS0005803 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrechtes einer bestimmten Person unter Abstrahierung von den besonderen Umständen, unter denen diese allenfalls Akteneinsicht verlangen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig.