JudikaturJustizRS0005521

RS0005521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2017

Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner - schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO - noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer.

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