JudikaturJustizRS0002822

RS0002822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1984

Trifft das Gericht als dem behördlichen Veräußerer im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gegenüber dem späteren Ersteher keine Rechtspflicht zur Festsetzung eines objektiv gerechtfertigten geringsten Gebotes, können auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichten des vom Gericht zur Schätzwertermittlung beigezogenen Sachverständigen gegenüber dem späteren Ersteher anerkannt werden. Anders dagegen ist die in erster Linie zur Information der Kauflustigen durch Angabe des Umfanges und der wesentlichen Eigenschaften des Veräußerungsgegenstandes bestimmte Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft zu beurteilen.