(1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3a offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dass
1. mehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen zu versteigern sind und dass der Grundbuchskörper vor der Erteilung des Zuschlags zweimal, und zwar einmal als Ganzes und dann die einzelnen Grundstücke, ausgeboten werden soll;
2. mehrere ein wirtschaftliches Ganzes bildende Grundbuchskörper gemeinsam ausgeboten werden sollen;
3. wenn mit den Miteigentumsanteilen des Verpflichteten Wohnungseigentum an mehr als einer Wohnung verbunden ist, eine gemeinsame Versteigerung der einzelnen Eigentumswohnungen erfolgen soll;
3a. Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechts gemeinsam mit Anteilen, die einem anderen Verpflichteten aus einem verbundenen Verfahren zustehen, versteigert werden,
4. Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht eines Gläubigers zukommt, vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind; hiezu ist auch die Zustimmung des Berechtigten erforderlich;
5. ein höherer Betrag als geringstes Gebot der Versteigerung zugrunde gelegt wird; hiezu ist die Zustimmung des betreibenden Gläubigers erforderlich.
Die Zustellung des Beschlusses kann unterbleiben, wenn das Versteigerungsedikt unverzüglich zugestellt wird.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1, 3 und 3a ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Abs. 1 Z 2, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 146 Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
(1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3a offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Ger…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 167 Anberaumung des Versteigerungstermins
…Versagung des Zuschlages (§ 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung. (3) Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden. (4) Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden…
IO · Insolvenzordnung
§ 119
…seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 188 Abs. 4 EO sind nicht anzuwenden; 3. die Einhaltung der in § 140 Abs. 1…