(1) Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Exekutionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen.
(2) Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.
Rückverweise
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Art. 8 Erneute Versteigerung
…nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden. (3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. (4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art…
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung
Art. 8
…nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden. (3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. (4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art…