§ 22 Aufgabe der Sonderschule
§ 22 Aufgabe der Sonderschule — SchOG
§ 22 Aufgabe der Sonderschule — SchOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
Inkrafttretungsdatum
01. September 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212160
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.