JudikaturJustizRS0001416

RS0001416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde (vgl auch 2 Ob 810/1950). (Ähnlich: SZ 13,148, SZ 15/128, SZ 17/100)

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