JudikaturJustiz3Ob94/19y

3Ob94/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Duy Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2018, GZ 1 R 252/18f 16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. Oktober 2018, GZ 6 C 5/18b 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,70 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 439,95 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Als Oppositionsgrund macht er geltend, die von der beklagten Bank betriebene, mit Versäumungsurteil vom 31. Juli 2017 titulierte Forderung sei bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Klägers angenommenen Sanierungsplans am 8. August 2017 erloschen, weil die der betriebenen Forderung zugrunde liegenden Pfandrechte wegen ihres schlechten Rangs und des geringen Werts der Liegenschaft keine Deckung finden würden.

Der Kläger übersieht, dass er damit keinen tauglichen Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO geltend macht. Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagetatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (RIS Justiz RS0122879). Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit (grundsätzlich) der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (2 Ob 256/06w = SZ 2007/147 = RS0001416 [T11]). Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war (RS0001416 [T2]). Ob in einer Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, stellt eine rechtliche Beurteilung dar (3 Ob 64/71 = RS0001342 [T1]).

Der vom Kläger angesprochene Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat nach § 152b Abs 2 IO zur Folge, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Selbst wenn das Versäumungsurteil vom 31. Juli 2017, das mangels Klagebeantwortung erlassen wurde, bereits an diesem Tag zugestellt worden wäre, hätte die 14 tägige Frist für einen Widerspruch nach § 397a ZPO mit Rücksicht auf § 222 Abs 1 ZPO frühestens mit Ablauf des 31. August 2017 geendet; also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger die volle Verfügungsfähigkeit bereits wieder erlangt hatte. Damit bestand für ihn die verfahrensrechtliche Möglichkeit, das Erlöschen der Klageforderung, das er aus dem bereits erfolgten Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ableitet, mittels Widerspruch gegen das Versäumungsurteil schon im Titelprozess geltend zu machen. Der Widerspruch hat nämlich zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist (§ 397a Abs 1 Satz 2 ZPO), weshalb das Vorbringen dieses Umstands darin zulässig gewesen wäre.

Der vom Kläger geltend gemachte Oppositionsgrund erweist sich somit als untauglich iSd § 35 Abs 1 EO, selbst wenn das behauptete, von den Vorinstanzen jedoch verneinte Erlöschen der betriebenen Forderung eingetreten sein sollte. Diese vom Berufungsgericht und vom Kläger als erheblich angesehene Rechtsfrage ist daher mangels Präjudizialität nicht zu beantworten.

Da ausgeschlossen ist, dass der Kläger in einem zweiten Rechtsgang sein Klagebegehren ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime durch zulässige bloße Verdeutlichungen und Präzisierungen noch schlüssig machen könnte (RS0001307 [T8]; RS0008672), bedarf es keiner Erörterung mit den Parteien (vgl 3 Ob 90/13a).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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