JudikaturJustizRS0126940

RS0126940 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Der GH hat bereits festgestellt, dass der Schutz persönlicher und nicht zuletzt medizinischer Daten von grundlegender Bedeutung für den Genuss des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist. Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist ein entscheidender Grundsatz im Rechtssystem aller Konventionsstaaten. Diese Überlegungen gelten insbesondere in Hinblick auf den Schutz der Vertraulichkeit der HIV-Infektion einer Person. Die Offenlegung solcher Daten kann ihr Privat- und Familienleben ebenso wie ihre soziale Lage und ihre Beschäftigungssituation in dramatischer Weise beeinträchtigen, in dem sie die Person Schmähungen und der Gefahr der Ächtung aussetzt.

Entscheidungen
3