RS0126942 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0126942 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist nicht nur für den Schutz der Privatsphäre des Patienten von größter Wichtigkeit, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens dieser Person in den ärztlichen Berufsstand und das Gesundheitswesen. Ohne einen solchen Schutz könnten jene, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, die nötige Behandlung in Anspruch zu nehmen und dadurch ihre Gesundheit und – bei übertragbaren Krankheiten – jene der Gemeinschaft gefährden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass das innerstaatliche Recht angemessene Sicherstellungen bereithält, um die Offenlegung und Publikation persönlicher Daten zu unterbinden.