JudikaturJustizRS0126944

RS0126944 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2019

Der GH nimmt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten des Europarats Fragen der Entschädigung für immateriellen Schaden unterschiedlich regeln können, ebenso zur Kenntnis wie den Umstand, dass die Einführung finanzieller Obergrenzen für sich alleine nicht unvereinbar mit der positiven Verpflichtung des Staates nach Art. 8 EMRK ist. Solche Grenzen dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass der Einzelne seiner Privatsphäre beraubt und dadurch das Recht in seinem Wesensgehalt ausgehöhlt wird. (Armoniene gegen Litauen, Biriuk gegen Litauen)

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