RS0125112 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0125112 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt iVm. Art. 3 EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden. Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden.