JudikaturJustizRS0125112

RS0125112 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2019

Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt iVm. Art. 3 EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden. Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden.

Entscheidungen
26