JudikaturJustiz9Os159/80

9Os159/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A und andere wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred A und Annemarie B, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois C und die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung aller genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffenger vom 12. März 1979, GZ. 2 c Vr 5907/77-118, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Podovsovnik, Dr. Michalek und Dkfm. DDr. Dorazil, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 18. Dezember 1949 geborene kaufmännische Angestellte Alfred A, der am 4. November 1946 geborene kaufmännische Angestellte Alois C und die am 18. Juli 1945 geborene Kauffrau Annemarie B des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB, Alfred A als Beteiligter nach § 12 erster /richtig: zweiter/ Fall StGB, schuldig erkannt. Den drei Angeklagten liegt zur Last, in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilsspruch genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ihnen gegen Bezahlung eines Geldbetrages Adressen tatsächlich vermietbarer und beziehbarer, ihren Vorstellungen entsprechender Wohnungen zu vermitteln, zu Handlungen, nämlich zum Abschluß eines Kaufvertrages über (angeblich) taugliche Adressen und zur Bezahlung des Kaufpreises verleitet zu haben, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurden und der dadurch entstandene Schaden 5.000 S überstieg, und zwar A/ Annemarie B und Alfred A in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) zwischen dem 20. April 1977 und dem 14. Juli 1977 in 40 Fällen, Gesamtschaden 55.;

B/ Annemarie B allein am 21. Juli 1977 in einem Fall, Schaden 1.416

S;

C/ Alfred A in Gesellschaft der diesbezüglich nicht angeklagten Annemarie B als Beteiligter (§ 12 StGB) am 15. Juni 1977 in einem Fall, Schaden 1.416 S;

D/ Alfred A und Alois C in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) zwischen dem 28. April 1977

und dem 13. Juli 1977 in 14 Fällen, Gesamtschaden 19.824 S. Von weiteren gleichgelagerten Anklagevorwürfen wurden die Angeklagten rechtskräftig freigesprochen.

Den Schuldpruch bekämpfen alle drei Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

I/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred A:

Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt er die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ulrich D, Emmerich (richtig: Enrico) E, N. F, N. G und Melitta H (richtig: I) sowie auf Ausforschung (und Vernehmung) der Zeugen N. J und Dr. K.

Dies zu Unrecht.

Was zunächst den Antrag auf Vernehmung der Zeugen D, E, F, G und I betrifft, so fehlt es insoweit (schon) an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, anläßlich der Antragstellung in der Hauptverhandlung (S 344/Bd. III) das Beweisthema zu bezeichnen, zu welchem die genannten Zeugen gehört werden sollen. Dabei kommt es ausschließlich auf den Inhalt der mündlich (in der Hauptverhandlung) gestellten Anträge an, nicht aber auf den Inhalt allfälliger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellter Beweisanträge, die der Beschwerdeführer im übrigen in der Hauptverhandlung inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht wiederholt oder sich sonst darauf berufen hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der Zeugen D und I ausdrücklich verzichtet (S 327/Bd. III bzw. S 299/Bd. III); die Einvernahme von Zeugen, auf deren Vernehmung verzichtet wurde, kann aber nur dann noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände dargetan werden, die die persönliche Vernehmung dieser Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen (vgl. SSt 36/31).

Solche Umstände hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht einmal behauptet (vgl. abermals S 344/Bd. III). Schließlich war - worauf der Vollständigkeit halber noch verwiesen sei -

der als Zeuge beantragte Enrico E nach einem Polizeibericht vom 1. August 1977 (S 185 ff/Bd. I) bereits damals, also lange Zeit vor Stellung des ihn betreffenden Beweisantrages, verstorben. Was hingegen die begehrte Ausforschung (und Vernehmung) der Zeugen J und Dr. K anlangt, so hat der Beschwerdeführer hiezu wohl jeweils ein Beweisthema angegeben (S 255/Bd. III bzw. S 288/Bd. III), sodaß diesbezüglich ein formell tauglicher Beweisantrag vorliegt, durch dessen Abweisung indessen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden sind. Die Zeugin J sollte bekunden, daß sie an die Firma L auch brauchbares Adressenmaterial weitergegeben habe, während der Zeuge Dr. K bekunden sollte, daß die Angeklagten berechtigt waren, die Adresse Wien 3, Rennweg 45/1/12, an Interessenten weiterzugeben und daß zur fraglichen Zeit an dieser Adresse eine Wohnung frei war. Diese unter Beweis zu stellenden Umstände hat jedoch das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen (S 40 und 78 der hektographierten Urteilsausfertigung), sodaß hiezu weitere Beweisaufnahmen entbehrlich waren. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers (und der Mitangeklagten) erblickte es jedoch darin, daß bei Bekanntgabe der Adressen an die Geschädigten bewußt der (falsche) Eindruck erweckt wurde, die betreffenden Wohnungen seien nur für sie frei und beziehbar, wobei verschwiegen wurde, daß kein Exklusivvertrag für diese Adressen besteht und auch andere Bewerber vorhanden bzw. zuvorgekommen sein könnten (vgl. abermals S 40 und 78 f der Urteilsausfertigung). Daß die in Rede stehenden Zeugen über diese, allein entscheidungswesentlichen Umstände Wahrnehmungen gemacht haben sollten, wurde jedoch bei Stellung der Beweisanträge gar nicht behauptet.

Die Verfahrensrüge versagt daher zur Gänze.

In Ausführung der Mängelrüge gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine unzureichende und unvollständige Begründung vor, weil die Annahme, daß er als alleiniger Geschäftsführer der L von Anfang an das Ziel verfolgte, möglichst viele Interessenten durch Zeitungsinserate anzulocken, sie zum Abschluß von Kaufverträgen zu verleiten und sich durch den fortlaufenden Verkauf von großteils unbrauchbaren und untauglichen Wohnungsadressen ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, überhaupt nicht begründet sei, weiters der Umstand, daß nach seiner Verhaftung eine Vielzahl von Reklamationen erfolgte, die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen nicht 'ohne weiteres' zulasse und schließlich seine Verantwortung, seine Angestellten (die beiden Mitangeklagten) angewiesen zu haben, unbrauchbare Adressen auszuscheiden und den Interessenten so lange weiteres (Adressen )Material anzubieten, bis sie eine ihren Ansprüchen entsprechende Wohnung gefunden haben, unerörtert geblieben sei.

Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.

Denn das Schöffengericht hat die bekämpften Konstatierungen sehr wohl begründet, und zwar durchaus einleuchtend und im Einklang mit den gesamten Verfahrensergebnissen, wobei es vor allem aus der Häufung der Fälle, in denen unbrauchbare oder bereits vergebene Adressen weitergegeben wurden, denkrichtig und lebensnah auf die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers, der sich von seinen Mitarbeitern auch ständig informieren ließ, schließen konnte (S 11 ff, 82 der Urteilsausfertigung); daß der Großteil der Reklamationen erst nach dem 14. Juli 1977, dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers, erfolgt wäre, ist im übrigen nach der Aktenlage nicht richtig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Schöffengericht insbesondere auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Gründe dafür angegeben, aus welchen es die leugnende Verantwortung als widerlegt angesehen hat. Daß in einigen (wenigen) Fällen Rückzahlungen an Kunden geleistet wurden (S 68 der Urteilsausfertigung) und daß sich der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur (teilweisen) Schadloshaltung von Kunden bereiterklärt hat (S 80 der Urteilsausfertigung), wurde ohnedies festgestellt, wobei das Schöffengericht allerdings diesen Umständen im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die ihnen die Beschwerde beimißt. Darin kann aber ein Begründungsmangel nicht erblickt werden.

Der Sache nach stellt sich das Vorbringen zur Mängelrüge mithin im wesentlichen bloß als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung dar;

formelle Begründungsmängel werden damit nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred A ist daher zur Gänze unbegründet.

II/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alois C:

Geltendgemacht werden die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a, 9

lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

Als Verfahrensmangel wird zunächst die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin N. J gerügt, mit der bewiesen werden sollte, daß sie in der Schallergasse 4/2 eine Wohnung avisiert habe und daß Wohnungssuchende vom Adreßbüro (gemeint: L) zu ihr gekommen seien (S 254/Bd. III).

Soweit in der Beschwerde nunmehr die Abweisung dieses Beweisantrages deshalb bekämpft wird, weil durch die Vernehmung der genannten Zeugin zu erweisen gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer nur solche Wohnungen vermittelt habe, die ihm als freistehend bekanntgegeben wurden und bei welcher er sich vor Weitergabe der Adresse von ihrer Vermietbarkeit überzeugte, so übersieht der Beschwerdeführer, daß er - inhaltlich des in erster Instanz formulierten Beweisantrages (vgl. abermals S 254/Bd. III) - die Vernehmung der Zeugin J zu diesem Beweisthema nicht beantragt hat, sodaß die Verfahrensrüge schon deshalb versagen muß. Abgesehen davon ist hinsichtlich des in Rede stehenden Beweisantrages auch dieser Beschwerdeführer - so wie bereits der Angeklagte A, der ebenfalls die Vernehmung der Zeugin J beantragt hatte - darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht ohnedies die Geschäftsverbindungen zwischen der L und Frau J als erwiesen angenommen hat, wobei es bei der gegebenen Sachlage zutreffend darauf hingewiesen hat, daß sich an der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers nichts ändert, auch wenn davon ausgegangen wird, daß J die Wohnung in der Schallergasse 4/2 durch die L avisiert hat (vgl. insbes. S 71 und 78 der Urteilsausfertigung), ebensowenig wie sich daran etwas ändert, daß der Beschwerdeführer vereinzelt Geschäftsfälle auch ordnungsgemäß abgewickelt hat, was das Erstgericht ebenfalls festgestellt hat (S 14 der Urteilsausfertigung). Damit war - wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat (vgl. insbesondere S 78/79 der Urteilsausfertigung) - die Einvernahme der Zeugin J durchaus entbehrlich und es wurden durch die Abweisung des bezüglichen Beweisantrages Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Der weitere aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Vorwurf, daß zur Wahrheitsfindung auch die Vernehmung der Zeugen D und Dr. K erforderlich gewesen wäre, versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer Alois C die Einvernahme der genannten Zeugen nicht beantragt und sich auch nicht dem diesbezüglichen Antrag des Angeklagten A angeschlossen hat, sodaß er zur Geltendmachung dieses (angeblichen) Verfahrensmangels gar nicht legitimiert ist. Mit seinen auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil sich das Schöffengericht mit den Bekundungen der Zeugen Siegfried M, Elisabeth N und Dipl.Ing. Hans O nicht auseinandergesetzt habe; hätte es dies getan, so hätte es seiner (ein betrügerisches Vorgehen in Abrede stellenden) Veranwortung Glauben schenken müssen und er wäre zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht die Aussagen der genannten Zeugen keineswegs stillschweigend übergangen, sondern durchaus in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl. insbesondere S 28, 53, 72-74 der Urteilsausfertigung), und daß es im übrigen die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hatte (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), ohne dazu verhalten zu sein, die Aussagen der vernommenen Zeugen in den Urteilsgründen in allen Einzelheiten wiederzugeben, wobei es die aufgenommenen Beweise nicht nur einzeln, sondern vor allem auch in ihrer Gesamtheit zu würdigen hatte (§ 258 Abs. 2 StPO). Das bezügliche Beschwerdevorbringen stellt sich somit der Sache nach lediglich als (unzulässige und daher unbeachtliche) Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit welchem eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer von Anfang an in Kenntnis der betrügerisch erfolgenden Adressenvermittlung daran mitgewirkt hat und mit dieser Vorgangsweise einverstanden war, behauptet wird, stellt sich in Wahrheit nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, ohne daß damit Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden. Der gerügte Ausspruch blieb keineswegs unbegründet, hat doch das Erstgericht denkrichtig und lebensnah dargelegt, aus welchen Erwägungen es die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers, auf die er sich in der Beschwerde bezieht, als widerlegt angesehen hat. Daß auch dieser Beschwerdeführer von allem Anfang in die Machenschaften des Mitangeklagten A eingeweiht war und vorsätzlich an den Betrügereien mitgewirkt hat, konnte es nicht nur aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 76/Bd. I), auf die es sich ausdrücklich bezogen hat (S 80 der Urteilsausfertigung), und auf Grund des schließlich abgelegten Geständnisses der Mitangeklagten B (S 291 ff/Bd. III), sondern auch aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers mängelfrei schließen (S 59/60 der Urteilsausfertigung), zumal C doch längere Zeit für den Mitangeklagten A arbeitete, ohne hieraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Schließlich behauptet die Beschwerde einen Widerspruch der Urteilsgründe, weil einerseits festgestellt werde, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, daß die Kunden der L durch die Übergabe wertloser Adressen geschädigt werden, während anderseits angenommen werde, daß Ulrich D sehr wohl eine taugliche Adresse vermittelt bekommen habe. Von einem inneren Widerspruch der Urteilsgründe im Sinne des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes kann dabei aber keine Rede sein, weil die angeführten Konstatierungen einander keinesfalls ausschließen.

Dem angefochtenen Urteil haften somit die behaupteten Begründungsmängel nicht an.

Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Täuschung über Tatsachen sowie den subjektiven Tatbestand, wobei er meint, daß er weder mit Schädigungsvorsatz noch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe; es könne ihm höchstens Fahrlässigkeit angelastet werden. Diese Rüge ist zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, zum Teil unbegründet.

Nach den (mängelfrei begründeten) Urteilskonstatierungen hat der Beschwerdeführer sowohl mit Schädigungsvorsatz (zumindest in Form des bedingten Vorsatzes) gehandelt als auch über Tatsachen getäuscht. Soweit die Beschwerde diese Konstatierungen negiert und insbesondere ein bloß fahrlässiges Handeln behauptet, setzt sie sich über den festgestellten Sachverhalt hinweg und vergleicht nicht diesen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz;

solcherart wird aber der geltendgemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die ihm angelasteten betrügerischen Vermittlungstätigkeiten nicht zum eigenen, sondern nur zum Vorteil der L ausgeübt, von der er ein fixes, von der Anzahl der Vermittlungen unabhängiges Gehalt bezogen habe, weshalb er nicht mit dem zum Tatbestand des Betruges erforderlichen Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, so übersieht er, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes Betrug auch derjenige begeht, der die Täuschungshandlung nicht zum eigenen, sondern zum Vorteil eines Dritten, hier also der Eigentümer der Firma L, begeht. Im übrigen hat aber das Erstgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht bloß einem Dritten, sondern sich selbst einen Vermögensvorteil verschaffen, mithin sich bereichern wollte (S 12 der Urteilsausfertigung), wobei diese Konstatierung mängelfrei begründet ist.

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behauptet die Beschwerde Straflosigkeit des Beschwerdeführers im Faktum Manfred P wegen tätiger Reue. Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Denn dem Beschwerdeführer liegt eine Mehrheit gleichgelagerter Betrugshandlungen zur Last, die sich - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - als Teilakte in Ausführung eines einheitlichen verbrecherischen Willensentschlusses darstellen (S 82, 83 der Urteilsausfertigung). Wenn sich aber wiederholte betrügerische Angriffe als einem einheitlichen Handlungsentschluß entsprungene Ausführungsakte kennzeichnen, so kommt strafaufhebende tätige Reue nur in Betracht, wenn der aus der Gesamtheit der Angriffe entstandene Schaden gutgemacht wird (ÖJZ-LSK 1979/189; ÖJZ-LSK 1975/191 ua). Daß dies vorliegend in Ansehung des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei, behauptet nicht einmal die Beschwerde, die lediglich von einer Teilschadensgutmachung im Faktum P ausgeht.

Schließlich wendet sich die Beschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, wozu ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer lediglich vertretungsweise kurzfristig bei der Firma L tätig gewesen sei und eine gelegentliche und fallweise Begehung gleichartiger Straftaten für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausreiche, und daß der Beschwerdeführer von der L ein fixes Gehalt bezogen habe, während die Zahlungen der Kunden ausschließlich der Firma, nicht aber ihm zugekommen seien, sodaß er sich durch die wiederkehrende Tatbegehung keine Einnahme verschafft habe.

Gemäß § 70 StGB (und damit auch gemäß § 148 StGB) begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; dabei genügt unter Umständen schon eine einzige Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleit- und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters, durch wiederholte Tatverübung ein fortlaufendes Einkommen zu erlangen, klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (SSt 46/52). Diese Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) hat aber das Erstgericht in Ansehung des Beschwerdeführers - mängelfrei begründet

-

ausdrücklich festgestellt (vgl. insbesondere S 12 f, 82 der Urteilsausfertigung), wobei insoweit ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist. Daß die einzelnen Angriffe innerhalb relativ kurzer Zeit gesetzt wurden, steht der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entgegen (Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 4 zu § 70). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr die Feststellungen über die gewerbsmäßige Absicht seines Handelns negiert, führt er auch diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus, sondern bekämpft lediglich die diesbezügliche Urteilsannahme, ohne dabei den geltendgemachten oder einen anderen Nichtigkeitsgrund dartun zu können. Daß die Zahlungen der (betrogenen) Kunden nicht direkt dem Beschwerdeführer, sondern der Firma L zugeflossen sind, von welcher der Beschwerdeführer sodann für seine Tätigkeit honoriert wurde, steht vorliegend der rechtlichen Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat den Vermögensvorteil aus den Straftaten nach den Urteilsannahmen für seine eigene Person, also für sich selbst, angestrebt; daß er ihn nicht unmittelbar aus den Straftaten, sondern - entsprechend dem mit den übrigen Angeklagten, sohin auch mit dem Eigentümer der Firma L, dem Angeklagten A, gefaßten gemeinsamen Tatplan - mittelbar über die L erlangt hat, ist im gegebenen Fall deshalb nicht von Belang, weil der ihm zugeflossene Vorteil (vereinbarungsgemäß) jedenfalls eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der einzelnen Betrugsstraftaten war (vgl. EvBl. 1980/89).

Dem Erstgericht ist demnach auch hinsichtlich des Angeklagten Alois C weder ein Verfahrens- oder Begründungsmangel noch ein Rechtsirrtum unterlaufen, sodaß dessen Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zur Gänze unbegründet ist.

III/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Annemarie B:

Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist, soweit sie im Gerichtstag aufrecht

erhalten wurde, auf die Z 5, 10 (sachlich auch 9 lit. a und 9 lit. b) sowie 11 des § 281 Abs. 1

StPO gestützt.

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wirft die Beschwerdeführerin dem Ersturteil eine undeutliche, unvollständige, überhaupt fehlende beziehungsweise offenbar unzureichende, zum Teil auch mit sich selbst in Widerspruch stehende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vor; weiters wird auch eine Aktenwidrigkeit behauptet.

Sie ist damit nicht im Recht; denn ihr Vorbringen zur Mängelrüge, soweit es nicht zurückgezogen wurde, ist unbegründet, zum Teil fehlt es überhaupt an einer gesetzmäßigen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Beschwerdeführerin gar nicht darzulegen versucht, worin ihrer Meinung nach ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gelegen sein soll. Was zunächst die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft, die darin gelegen sein soll, daß die Beschwerdeführerin entgegen den Urteilsannahmen in der Hauptverhandlung niemals zugegeben habe, Wohnungssuchende bewußt betrogen zu haben, weil sie lediglich Leichtsinn und in einigen Fällen bedingten bösen Vorsatz eingeräumt habe, so übersieht die Beschwerde, daß die Beschwerdeführerin (teils selbst, teils durch ihren Verteidiger) in der Hauptverhandlung eingestanden hat, sich mit der Weitergabe 'schlechter' Adressen und der Schädigung von Kunden abgefunden zu haben (S 291-293/Bd. III), womit von einem Widerspruch zwischen der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in der behaupteten Richtung nicht gesprochen werden kann. Ob aber, wie weiters gerügt wird, die Beschwerdeführerin nach der Verhaftung des Mitangeklagten A den Bürobetrieb in Wien VI. auf eigene Rechnung oder auf Kosten des Verhafteten weitergeführt hat, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, sodaß hiezu weitere Erörterungen entbehrlich waren; es genügt, daß die Beschwerdeführerin die betrügerische Tätigkeit auch nach der damit im Zusammenhang stehenden Festnahme des Alfred A fortgesetzt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß es bei einem - verhältnismäßig geringen - Teil der Aufträge an die L zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung gekommen ist, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl dieser ordnungsgemäß abgewickelten Geschäfte war. Die Feststellung, daß einige (oder mehrere) Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt wurden, hinderte jedenfalls das Schöffengericht nicht, im Rahmen seiner Beweiswürdigung - gestützt auf die bezüglichen Verfahrensergebnisse und im Einklang mit diesen - hinsichtlich der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Geschäftsfälle ein betrügerisches Vorgehen der Beschwerdeführerin (und der Mitangeklagten) anzunehmen. Die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen sind ausführlich, einleuchtend und denkrichtig begründet, wobei das Erstgericht insbesondere auch zutreffend auf das Mißverhältnis zwischen den erfolgreich abgewickelten Geschäften und jenen Aufträgen hingewiesen hat, bei denen die Wohnungssuchenden entweder unbrauchbare Adressen erhielten, vertröstet oder schließlich mit dem Hinweis abgefertigt wurden, im Moment seien keine entsprechenden Adressen mehr verfügbar (vgl. S 14 der Urteilsausfertigung).

Die weiteren Einwände in Ausführung der Mängelrüge, daß viele Wohnungswerber weder ihre Wünsche präzisiert noch den von ihnen unterschriebenen Vertrag studiert hätten, daß die Beschwerdeführerin den Kunden jeweils erklärt habe, wann sie die Vermieter aufsuchen oder anrufen sollten, daß sie nicht habe verhindern können, daß 'Spaßvögel' falsche Adressen der L bekanntgeben, daß sie keine Kenntnis davon gehabt habe, daß sich unter den angebotenen Objekten auch Abbruchhäuser befanden und daß sie letztlich nichts dafür könne, wenn Wohnungssuchende nach dem Fehlschlagen der ersten Vermittlungsversuche nicht mehr im Büro erschienen sind, um die Bekanntgabe weiterer Adressen zu erwirken, gehen am Kern der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe vorbei und sind nicht geeignet, Begründungsmängel formeller Natur darzutun. Da die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre Mittäter) sich in keiner Weise bemüht hat, die Richtigkeit der ihr bekanntgegebenen Adressen angeblich freier Wohnungen und deren Zustand zu überprüfen, sondern daß sie vielmehr ernstlich erwogen und sich damit abgefunden hat, Wohnungssuchende durch Täuschung über die Seriosität der Anbote und Hingabe von Geld für wertlose Adressen zu schädigen, konnte das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung denkrichtig letztlich aus den von ihrem Verteidiger und von ihr selbst abgegebenen Erklärungen (S 291 f/Bd. III) ableiten, wobei diese Schlußfolgerung mit den übrigen Verfahrensergebnissen durchaus im Einklang steht. An der betreffenden Urteilskonstatierung ändert der Umstand nichts, daß in einigen Fällen erfolgreiche Adressenvermittlungen erfolgten, was das Schöffengericht - wie schon erwähnt - ohnedies berücksichtigt hat. Daß in den Aussagen einzelner Zeugen gewisse Widersprüche enthalten sind, hat das Schöffengericht nicht verkannt; es maß diesen Ungenauigkeiten, die nicht zuletzt auf die längere Verfahrensdauer zurückzuführen sind, aber letztlich bei seiner Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu, wobei es im übrigen die aufgenommenen Beweise nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu beurteilen hatte (§ 258 Abs. 2 StPO). Gerade aus der Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise konnte es aber mängelfrei zu den bekämpften Annahmen gelangen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch - dem Sinne nach - ausführt, daß aus den vorliegenden Beweisen auch andere, für sie günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, so zeigt sie damit keinen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel auf, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Abgesehen davon wird der Beschwerdeführerin ja in erster Linie vorgeworfen, mit zumindest bedingtem Betrugsvorsatz eine effektive Kontrolle, die ihr möglich gewesen wäre, bei Weitergabe der Adressen vorsätzlich unterlassen und auch nicht darauf hingewiesen zu haben, daß die betreffenden Adressen von der L keineswegs exklusiv angeboten wurden. Aus welchem Motiv die Beschwerdeführerin nach der Festnahme des Mitangeklagten A die Adressenvermittlung weiter ausgeübt hat und warum sie die Kartei nicht vernichtet hat, ist ebenso unentscheidend wie die Frage, ob sie dies aus eigenem oder aus fremdem Interesse getan hat. Daraus kann jedenfalls nicht, wie die Beschwerde vermeint, auf den Mangel eines Einverständnisses zwischen ihr und A geschlossen werden. Aber auch die Annahme des Erstgerichtes, wonach sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit eine länger fließende Einkommensquelle verschaffen wollte, sohin in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat, ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mängelfrei begründet. Es genügte, daß die Beschwerdeführerin mit einer wenigstens einige Zeit fließenden Einkommensquelle gerechnet hat; daß sie deren Dauer einigermaßen exakt abschätzen konnte, ist für den Begriff gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht erforderlich. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO versucht die Beschwerdeführerin in weitwendigen Ausführungen darzutun, daß ihre Tätigkeit keinen 'Verkauf' von Adressenmaterial dargestellt habe, weil Adressen nicht verkauft werden könnten. Es sei ihr gewerberechtlich nicht gestattet gewesen, die von ihr vermittelten Adressen auf Richtigkeit und Brauchbarkeit zu überprüfen, dies sei Sache von Wohnungsvermittlungs-, nicht aber von Adressenbüros. Aus der Tatsache, daß die Wohnungssuchenden diesen Unterschied nicht gekannt hätten, könne man nicht ableiten, daß die Angeklagte die Unwissenheit ihrer Kunden ausnützen wollte. Der Schaden der Wohnungssuchenden sei darin zu erblicken, daß ihnen der Preis für die Adressen nicht zurückgezahlt worden sei; hierauf habe aber die Beschwerdeführerin keinen Einfluß gehabt, dies sei Sache des Inhabers der Firma gewesen. In vielen Fällen sei der Schaden der Adressenwerber auch erst dadurch eingetreten, daß sie die ihnen zustehende Monatsfrist für die Adressenvermittlung nicht ausgenützt hätten oder weil sie es der L unmöglich gemacht hätten, durch Übergabe weiteren Adressenmaterials ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Dafür könne aber die Beschwerdeführerin nicht haftbar gemacht werden.

Damit wird allerdings nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weil nicht ein Subsumtionsirrtum behauptet und die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz begehrt wird; die Beschwerdeführerin negiert vielmehr die Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens, strebt mithin ihren Freispruch an und macht demnach der Sache nach eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend. In Wahrheit aber bekeämpft sie mit den vorerwähnten Einwendungen (neuerlich) nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes; sie zeigt damit weder einen Rechtsirrtum des Gerichts auf, noch vermag sie darzutun, daß die getroffenen Tatsachenfeststellungen zu Unrecht den darauf angewendeten Gesetzesstellen unterstellt wurden. Für die Beurteilung als Betrug genügt, daß durch die von der Beschwerdeführerin (mit-)bewirkte Täuschung über Tatsachen den Kunden der L vorsätzlich ein Schaden zugefügt wurde, der für die Beschwerdeführerin bzw. die Eigentümer dieser Firma einen Vermögensvorteil brachte. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingehaltene Vorgangsweise, daß nämlich (vorsätzlich) ungeprüfte Adressen weitergegeben und in den seltensten Fällen Erfolge erzielt wurden, brauchten die Geschädigten entgegen dem Beschwerdeeinwand keineswegs die Monatsfrist auszunützen. Denn schon durch die erstmalige Übergabe unüberprüfter und unbrauchbarer Adressen an die Wohnungssuchenden, wodurch diese durch Zahlung eines Preises geschädigt wurden, war das Betrugsverbrechen vollendet. Es bedurfte keineswegs noch weiterer Versuche der Getäuschten, von der Firma L oder von der Beschwerdeführerin passende und erfolgversprechende Adressen vermittelt zu erhalten. Daß nicht die Beschwerdeführerin über die Rückgabe der eingezahlten Gelder verfügte, mag durchaus zutreffen, ändert aber nichts an ihrer Stellung als im Zusammenwirken mit dem Angeklagten A handelnde Mittäterin. Welche Rechtsnatur die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge hatten, ob es sich hiebei um Kaufverträge oder um andere rechtliche Konstruktionen handelte, ist für die strafrechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens der Beschwerdeführerin ohne Belang. Hiefür genügt es nämlich, daß, wie das Erstgericht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin vorsätzlich die Adressenkunden der L getäuscht und sie hiedurch geschädigt hat.

Auf die insoweit in der Beschwerdeschrift aufgezählten einzelnen Fakten braucht nicht weiter eingegangen zu werden; die erhobenen Einwände betreffen immer wieder dieselben Umstände, wenden sich vorwiegend (abermals) gegen die Tatsachenfeststellungen und stellen damit von vornherein keine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerde erwidert, daß - wie erwähnt - ein Zuwarten bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht geboten war, und daß der Umstand, daß manche Kunden zwar Wohnungen vermittelt erhielten, diese aber nicht annehmen konnten, weil sie ihnen zu teuer waren oder in der Ausstattung ihren Vorstellungen nicht entsprochen haben, die Beschwerdeführerin nicht zu entschuldigen vermag, weil ihr ja der Vorwurf gemacht wird, daß sie Adressen vermittelt hat, die von vornherein den ausdrücklichen und zum Teil sogar schriftlich festgehaltenen Wünschen der Kunden nicht entsprochen haben.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß die betrogenen Kunden das Geld zurückverlangen hätten müssen.

Der Betrug wird nicht dadurch straflos, daß der Betrogene den Schaden wieder auszugleichen sucht, indem er das Geld zurückverlangt. Ebenso wird der Betrug nicht dadurch straflos, daß der eine oder andere Käufer - offenbar wegen Aussichtslosigkeit - auf die Rückgabe des Kaufpreises verzichtete, hiefür wäre - abgesehen von dem als Einheit zu wertenden Tatgeschehen - zumindest ein Anbot des Schädigers und dessen Ablehnung durch den Geschädigten nötig, was aber vorliegend nicht geschehen ist.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin (im gegebenen Zusammenhang) abermals meint, daß es der L nur durch das polizeiliche Eingreifen unmöglich geworden wäre, einen Teil der Verträge zu erfüllen, so ist sie auf das bereits Gesagte zu verweisen. Das Verhalten der Angeklagten wurde deshalb dem Betrugstatbestand unterstellt, weil sie bewußt Adressen weitergegeben hat, an denen für die Kunden der L keine passenden Wohnungen verfügbar waren und woran durch das polizeiliche Einschreiten nichts geändert wurde.

Zum Faktum A/3 b macht die Beschwerdeführerin geltend, der Geschädigten Ing. Eugenia Q sei der geltend gemachte Schadensbetrag vor Anzeigeerstattung zurückerstattet worden, weshalb ihr tätige Reue zugute komme. Auch diesem Vorbringen, mit dem sachlich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO ausgeführt wird, kommt keine Berechtigung zu. Denn tätige Reue liegt nur dann vor, wenn der gesamte Schaden aus der strafbaren Handlung gutgemacht wurde, wobei vorliegend alle Betrugsfakten, die der Beschwerdeführerin zur Last liegen, auf einen vorgefaßten einheitlichen Tatentschluß zurückgehen, mithin insoweit eine Einheit darstellen, sodaß zur Annahme strafaufhebender tätiger Reue die Gutmachung des gesamten Schadens erforderlich gewesen wäre. Schließlich wird - insoweit zutreffend aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - die Beurteilung des Tatverhaltens der Beschwerdeführerin als gewerbsmäßig verübter Betrug bekämpft; sie sei bei der L gegen ein Fixum beschäftigt gewesen, das ihr auf jeden Fall zugestanden ist, sodaß ihr die Zahlungen der Kunden nicht als (zusätzliches) Einkommen zufließen konnten, weshalb ihr aber Gewerbsmäßigkeit nicht angelastet werden könne. So wie bereits dem Angeklagten C ist auch dieser Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß sie (nach den Feststellungen des Erstgerichtes) den Vermögensvorteil aus den inkriminierten Straftaten für ihre eigene Person, also für sich selbst, angestrebt hat, wobei es nicht von Belang ist, ob ihr dieser Vorteil unmittelbar aus den Straftaten oder - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - mittelbar über die L zugeflossen ist, weil der angestrebte Vorteil jedenfalls eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der einzelnen Betrugsstraftaten war, die ihren Niederschlag in dem der Beschwerdeführerin von der L formell als 'Fixum' ausbezahlten Betrag gefunden hat. So gesehen haftet demnach der Beurteilung als gewerbsmäßiger Betrug kein Rechtsirrtum an, wobei im übrigen - was die Beschwerdeführerin außer acht läßt - das Erstgericht festgestellt hat, daß sie ihre Tätigkeit jedenfalls für längere, vorweg unbestimmte Zeit ausüben wollte (S 12, 82 f der Urteilsausfertigung).

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet die Beschwerde schließlich eine Überschreitung der Strafbefugnis, weil das Schöffengericht in jenen Fällen, in denen die Wohnungswerber die Monatsfrist nicht eingehalten haben, dennoch zu einem Schuldspruch gelangt sei und gewerbsmäßige Tatbegehung angenommen habe. Damit wird aber nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern der Sache nach jener der Z 9 lit. a bzw. jener der Z 10 des § 281 Abs. 1

StPO, wobei es jedoch an einer gesetzmäßigen Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe fehlt, weil nicht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen, sondern durch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in vielen Fällen schuldlos und habe deshalb nicht gewerbsmäßig gehandelt, ersetzt wird.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Annemarie B ist

demnach zur Gänze unbegründet.

IV/ Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar den Angeklagten Alfred A zu 12 (zwölf) Monaten, den Angeklagten Alois C unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 1977, AZ 2 c Vr 9611/77, zu 8 (acht) Monaten als Zusatzstrafe, und die Angeklagte Annemarie B zu 10 (zehn) Monaten. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurden die über die Angeklagten Alfred A und Annemarie B verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei den Angeklagten A und B, daß die Wertgrenze von 5.000 S um ein Vielfaches überschritten wurde, und beim Angeklagten C, daß er schon mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt worden ist, wobei die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, als mildernd hingegen beim Angeklagten A, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und weiters den Schaden in zwei Fällen schon gutgemacht sowie 47.000 S zur weiteren Schadensgutmachung zur Verfügung gestellt hat, beim Angeklagten C, daß auch er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, daß er weiters die strafbaren Handlungen unter der Einwirkung des Angeklagten A begangen hat und daß auch für ihn durch den genannten Angeklagten die Möglichkeit zur Schadensgutmachung geschaffen wurde, und bei der Angeklagten B, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sich auch seit der letzten Tathandlung wohlverhalten hat, daß sie die strafbaren Handlungen unter dem Einfluß des Angeklagten A begangen hat, daß sie in vielen Fakten ihr Fehlverhalten eingesehen, bereut und auch durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und daß schließlich auch für sie durch A die Möglichkeit geschaffen wurde, den überwiegenden Schaden gutzumachen. Gegen den Strafausspruch wenden sich die Angeklagten A und B sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller drei Angeklagten jeweils mit Berufung;

die Angeklagten A und B begehren die Herabsetzung der über sie verhängten Strafen, der öffentliche Ankläger strebt hingegen bei den Angeklagten A und C die Erhöhung der Strafen sowie bei den Angeklagten A und B die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an.

Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Was zunächst die Höhe der über alle drei Angeklagten verhängten Strafen betrifft, so entspricht diese auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit der Angeklagten, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß dem Angeklagten C lediglich 14 Fakten mit einem Gesamtschaden von rund 20.000 S zur Last fallen, womit die Verhängung einer geringeren Strafe als bei den Mitangeklagten gerechtfertigt ist. So gesehen bestand daher weder zu einer Reduzierung der über die Angeklagten A und B verhängten Strafen, wie dies von den genannten Angeklagten begehrt wird, noch zu einer Erhöhung der über die Angeklagten A und C verhängten Strafen, wie sie der öffentliche Ankläger anstrebt, Anlaß.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die den Angeklagten A und B gewährte bedingte Strafnachsicht wendet, so ist ihr zwar zuzugeben, daß kriminelle Manipulationen in Adressenbüros, wie sie den Angeklagten vorliegend zur Last fallen, in erhöhtem Maße verwerflich sind, zumal dabei zumeist die Zwangslage von Wohnungssuchenden bedenkenlos ausgenützt wird. Das Unrecht derartiger Straftaten wiegt daher schwer. Das schließt aber die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht generell aus. Wird dazu bedacht, daß B bisher unbescholten ist und daß A lediglich zwei geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafen aufweist, und daß weiters die Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen, so ist bei beiden genannten Angeklagten die Annahme berechtigt, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Demnach war sämtlichen Berufungen zur Gänze ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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