RS0092161 – OGH Rechtssatz
RS0092161 – OGH Rechtssatz
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Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.