JudikaturJustizRS0099567

RS0099567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2006

Bei der Beurteilung der Relevanz des Beweisthemas kommt es ausschließlich auf den Inhalt der mündlich in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, nicht aber auf jenen allfälliger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellter (in der Hauptverhandlung nicht wiederholter) Beweisanträge an.

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2