JudikaturJustizRS0098124

RS0098124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1982

Die Einvernahme von Zeugen, auf deren Vernehmung verzichtet wurde, kann nur dann noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände dargetan werden, die die persönliche Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen.

Entscheidungen
2