JudikaturJustiz9ObA83/94

9ObA83/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sigurd K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2.610,44 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,-) im Revisionsverfahren nur Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1993, GZ 33 Ra 116/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1993, GZ 10 Cga 590/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.706,- (darin S 951,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem erhobenen Feststellungsbegehren das dazu erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich das Begehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt für die Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, in der Feststellung einer ohnehin in § 116 ArbVG so geregelten bloßen "Rechtslage" erschöpft, die nicht feststellungsfähig ist (vgl Fasching ZPR2 Rz 1096 ff; ders Komm III 67 ff, 69; 9 Ob A 257/92 mwH; 9 Ob A 603/93 ua). Die gleichlautende gesetzliche Verpflichtung hat die beklagte Partei in dieser allgemeinen Form auch gar nicht bestritten und hätte sie diese auch nicht bestreiten können. Im Rahmen des zugleich erhobenen Leistungsbegehrens wurde lediglich strittig, für welche konkreten Betriebsratstätigkeiten eine Freizeitgewährung nach dieser Bestimmung "erforderlich" war, so daß dafür das Entgelt fortzuzahlen gewesen wäre (vgl Floretta-Strasser, ArbVG2 § 116 Anm 1 ff; eingehend Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 110 ff, 127 ff; 143; SZ 60/193; SZ 64/99 uam). Diese Frage bedarf aber einer Prüfung und Subsumtion der Vorgänge im Einzelfall. Die Feststellung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtslage ist daher in keiner Weise geeignet, irgendeine denkbare streitverhindernde oder sonst weitergehende Bereinigungswirkung zu erzielen. Dies wäre aber neben der Gefährdung der Rechtsposition des Klägers eine notwendige Voraussetzung für das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (9 Ob A 72/94 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 1 ZPO sowie § 58 Abs 1 ASGG begründet.