JudikaturJustiz9ObA76/04y

9ObA76/04y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des Landeskrankenhauses (Landeskrankenanstalt) Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, St. Veiterstraße 47, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.800, ), über die Rekurse der beklagten Partei und des Landeskrankenhauses (Landeskrankenanstalt) Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 47, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Rekurs- und als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2004, GZ 8 Ra 3/04d 12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2003, GZ 31 Cga 96/03a 8, über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung der beklagten Partei abgeändert und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2003, GZ 31 Cga 96/03a 8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss der zweiten Instanz auf Richtigstellung der Parteibezeichnung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2) Aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Parteibezeichnung der beklagten Partei als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

3) Der Revisionsrekurs und der Rekurs des Landeskrankenhauses Kärnten sowie die darauf bezogene Rechtsmittelbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Betriebsrat begehrt mit seiner am 20. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer konkret bezeichneten Dienstanweisung, hilfsweise, die Feststellung des Bestehens einer näher dargestellten Vereinbarung über die Überstundenverrechnung. Die klagende Partei beruft sich auf bisherige Übungen im Zusammenhang mit der Urlaubskonsumation der "bei der beklagten Partei beschäftigten Ärzte", die Bestandteil der Einzelverträge geworden sei.

Die beklagte Partei wurde in der Klage mit "Landeskrankenhaus (Landeskrankenanstalt) Klagenfurt" bezeichnet.

Die Klage wurde dem Landeskrankenhaus Klagenfurt zugestellt, das in der Folge den Einwand der mangelnden passiven Klagelegitimation erhob und die Abweisung des Klagebegehrens beantragte. Im Sinne der durch § 39 Abs 1 K LKABG geschaffenen Rechtslage sei sie nur als Vertreter des Dienstsgebers - des Landes Kärnten - anzusehen.

Die klagende Partei gestand daraufhin die Richtigkeit dieses Vorbringens zu und beantragte die Richtigstellung der Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Land Kärnten". Das Landeskrankenhaus Klagenfurt sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Land Kärnten war am erstgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung mit Beschluss ab und gab mit Urteil dem Klagehauptbegehren, dem schon in der Klage erhobenen Eventualbegehren und einem mittlerweile erhobenen weiteren Eventualbegehren nicht Folge.

Die Abweisung des Antrags auf Richtigstellung der Parteibezeichnung begründete das Erstgericht mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der - ebenfalls den hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffenden - Entscheidung 8 ObA 22/03y. Dort sei ausgesprochen worden, dass die Landeskrankenanstalt nur Vertreter des Dienstgebers, des Landes Kärnten, sei und dass Klagen zur Durchsetzung der hier geltend gemachten Ansprüche gegen den Dienstgeber zu richten seien.

Die von der klagenden Partei mit Rekurs und Berufung angerufene zweite Instanz stellte als Rekurs- bzw Berufungsgericht mit den angefochtenen Beschlüssen die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Land Kärnten" richtig und hob das angefochtene Urteil unter Rückverweisung der Sache an die erste Instanz auf. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien weitere Verfahrenskosten.

§ 235 ZPO, der die Richtigstellung der Parteibezeichnung ermögliche, solle jene Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der beklagten Partei schikanös zur Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden. Sei der Klage eindeutig zu entnehmen, dass die Klage gegen den (allerdings falsch bezeichneten) Arbeitgeber gerichtet sei, sei daher die Parteibezeichnung ebenso richtig zu stellen, wie in Fällen, in denen als Parteienbezeichnung die Bezeichnung des Vertreters des eindeutig gemeinten Rechtsträgers in Anspruch genommen werde. Unter diesen auch hier gegebenen Voraussetzungen sei die Parteibezeichnung selbst dann richtigzustellen, wenn dadurch ein anderes als das in der Klage bezeichnete Rechtssubjekt in das Verfahren einbezogen werde.

Der Rekurs gegen den Beschluss über die daher zu bewilligende Richtigstellung der Parteibezeichnung sei aber zuzulassen, weil die Rekursentscheidung allenfalls in Widerspruch zur Entscheidung 8 ObA 22/03y stehen könnte, in der der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Partei abgewiesen und keine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung vorgenommen habe.

Im Hinblick auf die Richtigstellung der Parteibezeichnung müsse auch das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil sich damit die erstgerichtliche Begründung dieser Entscheidung als unzutreffend erweise und Feststellungen zu einer inhaltlichen Beurteilung der Sache fehlten.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei auch insofern zuzulassen.

Auch am Rechtsmittelverfahren war das Land Kärnten nicht beteiligt.

Gegen die Beschlüsse der zweiten Instanz richten sich die Revisionsrekurse bzw Rekurse des Landeskrankenhauses Klagenfurt und des Landes Kärnten, dem die Entscheidung der zweiten Instanz über Veranlassung durch den Obersten Gerichtshof mittlerweile zugestellt wurde. Sowohl das Landeskrankenhaus Kärnten als auch das Land Kärnten beantragen,

1) ihren Revisionsrekursen Folge zu geben und den erstgerichtlichen Beschluss über die Abweisung der beantragten Richtigstellung der Parteienbezeichnung wiederherzustellen;

2) den angefochtenen Aufhebungsbeschluss aufzuheben und der zweiten Instanz die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei mit Urteil aufzutragen.

Die klagende Partei beantragte, diese Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1) Zum Rekurs des Landes Kärnten gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Richtigstellung der Parteibezeichnung:

Bei der Landeskrankenanstalt Klagenfurt handelt es sich um eine jener Einrichtungen, denen gemäß § 4 Abs 1 im Zusammenhalt mit § 30 Abs 1 des Kärntner Landeskrankenanstalten Betriebsgesetzes (K LKABG) hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben Teilrechtsfähigkeit verliehen wurde. Gemäß § 39 Abs 1 K LKABG ist das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber betraut. Zu diesem dem Direktorium der Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungskreis gehört die hier zu beurteilende Frage der Abgeltung nicht geleisteter Überstunden. Gemäß § 50 Abs 4 K LKABG werden Landesbedienstete, die in einem privat rechtlichen oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landeskrankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen. Gemäß § 39 Abs 3 K LKABG darf das Krankenanstaltendirektorium Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist abzuleiten, dass sowohl bei Neubegründung von Dienstverhältnissen nach Inkrafttreten des K LKABG als auch bei vor diesem Zeitpunkt bereits begründeten Dienstverhältnissen zum Land Kärnten die jeweilige Landeskrankenanstalt nur als Vertreter des Dienstgebers (Land Kärnten) anzusehen ist, nicht jedoch als Dienstgeberin selbst (SZ 70/10; RIS Justiz RS0106921; zuletzt 8 ObA 22/03y). Diese Rechtslage, die in der Vergangenheit erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ausgelöst hat und Gegenstand zahlreicher Verfahren war, ist im vorliegenden Verfahren ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass die vorliegende Klage gegen das Land Kärnten zu richten ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteienbezeichnung Stellung genommen und wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel komme. Eine Parteiänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wenn die Klage betraf (RZ 1993/9; EvBl 1996/129; 4 Ob 267/00v; 8 ObA 64/01x sowie - einen vergleichbaren Fall betreffend - 8 ObA 265/01f).

Diese von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung herausgearbeiteten Kriterien liegen auch hier vor. Der klagende Betriebsrat hat die betroffenen Dienstverhältnisse genau bezeichnet, sodass der vorerst als beklagte Partei benannten Landeskrankenanstalt klar sein musste, gegen wen sich die Klage in Wahrheit richtete. Dass ihr dies auch klar war, zeigt ihr in Erwiderung der Klage eingebrachter vorbereitender Schriftsatz, in dem sie als Dienstgeber das Land Kärnten und sich daher als nicht passiv legitimiert bezeichnete. Die klagende Partei, die nach dem Vorbringen in der Klage unzweifelhaft den Dienstgeber der betroffenen Ärzte belangen wollte, hat dem Einwand der Landeskrankenanstalt auch sofort Rechnung getragen und die Richtigstellung der Parteienbezeichnung beantragt.

Dass die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht erfolgen könne, weil das Land Kärnten nicht mit den Kosten des bisherigen Verfahrens belastet werden könne, trifft nicht zu, weil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - das Land Kärnten das bisherige Verfahren ohnedies nicht gegen sich gelten lassen muss.

Die zweite Instanz hat daher die Parteienbezeichnung zu Recht auf das Land Kärnten richtiggestellt. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung 8 ObA 22/03y und zu anderen im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen zur Frage der Klagelegitimation der hier auf der Beklagtenseite in Rede stehenden Rechtssubjekte. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt nämlich nur in jenen Fällen in Betracht, in denen - wie hier - schon aus der Klage klar ersichtlich ist, welches Rechtssubjekt in Wahrheit in Anspruch genommen soll. Ist dies nicht der Fall, kann keine Richtigstellung erfolgen, umso weniger dann, wenn wie in 8 ObA 22/03y - die Legitimationsfrage erst in dritter Instanz virulent wird und weder ein Richtigstellungsantrag der klagenden Partei noch sonstige klare Hinweise auf ihre Absicht, in Wahrheit ein anderes als das bezeichnete Rechtssubjekt in Anspruch nehmen zu wollen, vorliegen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 265/01f bereits in einem zwar ein anderes Landesgesetz betreffenden, aber im Übrigen vergleichbaren Fall im Sinne der hier vertretenen Rechtsauffassung entschieden.

Dem Revisionsrekurs des Landes Kärnten war daher nicht Folge zu geben. Es hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei war zurückzuweisen, weil das Revisionsrekursverfahren über die Richtigstellung der Parteibezeichnung - wie die klagende Partei selbst erkennt - nicht zweiseitig ist (9 ObA 143/03z).

2) Zum Rekurs des Landes Kärnten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss:

Das Land Kärnten war am bisherigen Verfahren, das ausschließlich mit dem Landeskrankenanstalt Klagenfurt geführt wurde, nicht beteiligt. Dass das Land Kärnten nunmehr von jenem Rechtsanwalt vertreten wird, der im Verfahren die Landeskrankenanstalt vertreten hat, ändert daran nichts. Das Land Kärnten muss daher das unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (8 ObA 201/96; 9 ObA 144/99p). Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (2 Ob 601, 602/92; 9 ObA 144/99p). Die von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beider Instanzen und des nichtigen Verfahrens - mit Ausnahme des von der Nichtigkeit nicht betroffenen Zwischenstreits über die Parteibezeichnung - erforderlich.

Die der klagenden Partei erwachsenen Kosten des nichtigen Verfahrens erster und zweiter Instanz und der von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachte Kostenersatzanspruch sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben. Beide Teile trifft ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens. Einerseits ist der klagenden Partei angesichts der bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Rechtsprechung die unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei vorzuwerfen; andererseits fällt der Landeskrankenanstalt Kärnten zur Last, dass sie sich - obwohl sie die unrichtige Bezeichnung des Dienstgebers erkennen musste (und auch erkannt hat) - der beantragten Richtigstellung der Parteibezeichnung widersetzt hat. Da somit das Verschulden nicht einer Partei allein zuzurechnen war, treten die Rechtsfolgen des § 51 Abs 2 ZPO ein (9 ObA 144/99p).

Die Kosten des Rekursverfahrens sind gemäß § 52 Abs 1 ZPO weitere Verfahrenskosten.

3) Zu den Rechtsmitteln des Landeskrankenhauses Klagenfurt:

Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis (mehr) mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobenes Rechtsmittel ist daher unzulässig (Ris Justiz RS0039313; 9 ObA 57/01z; 7 Ob 56/03s). Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall, sodass die Rechtsmittel des Landeskrankenhauses Kärnten gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Richtigstellung der Parteibezeichnung und gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zurückzuweisen sind. Damit erweist sich aber auch die Rekursbeantwortung, die die klagende Partei zum Rekurs des Landeskrankenhauses Kärnten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss eingebracht hat, als unzulässig.

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