JudikaturJustizRS0039313

RS0039313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen, eine dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes nichtig.

Entscheidungen
31