JudikaturJustiz9ObA72/93

9ObA72/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin H*****, Sparkassenangestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Sparkasse Bank-AG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S

34.806 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 200.000), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 1993, GZ 5 Ra 248/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Oktober 1992, GZ 47 Cga 1013/92i-14, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.439,60 (darin S 906,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bejahte zutreffend die entscheidende Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Zulage eines Ressortleiterstellvertreters hat; ebenso zutreffend hat die zweite Instanz den Feststellungsanspruch des Klägers, er sei bei seiner Pensionierung am 23. März 2002 in die Gehaltsgruppe V/b, Stufe 35, einzureihen, verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

1. Zur Revision des Klägers:

Diese ist zwar zulässig, da sich seine Rechtsrüge in der Berufung auch gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtete, aber unberechtigt.

Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären (vollkommene Bereinigung des streitigen Rechtskomplexes), so daß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung bloßer "Rechtslagen" (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1096 ff; derselbe, Komm III 65 ff, 69; 9 Ob A 257/92; 9 Ob A 298/92 = WBl 1993, 124).

Diese in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (Fasching, ZPR2 Rz 1102) liegen hier nicht vor. Abgesehen vom nicht näher konkretisierten Vereinbarungsvorbehalt hinsichtlich der künftigen Vorrückungen bleibt es wegen der Unbestimmtheit des weiteren Verhaltens auch des Klägers völlig ungewiß, wie lange er bei der Beklagten beschäftigt sein wird, wann er tatsächlich in Pension geht und welche Vorrückungen er in der Zwischenzeit jeweils tatsächlich beanspruchen kann. Das Feststellungsbegehren, das bereits jetzt auf eine hypothetische Beendigung des Dienstverhältnisses in rund 9 Jahren abstellt, betrifft derzeit sohin lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung, anders als etwa in den Fällen einer konkreten Einstufung, des nächsten Vorrückungstermines oder einer Pensionsanwartschaft, nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt (vgl VfGH in ÖJZ 1985, 410; ZBl 1917/133; Arb 9.571, 10.029; 3 Ob 538/79; RZ 1984/80 uva). Soweit das Berufungsgericht daher die derzeitige Einschätzung des Wertes des Klägers für die Beklagte als nur einen von vielen Aspekten seiner zukünftigen Laufbahn ansah und eine prognostische Festlegung der gesamten Berufslaufbahn des Klägers bis zu einem hypothetischen Pensionierungszeitpunkt ablehnte, verneinte es auch das aktuelle rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

2. Zur Revision der Beklagten:

Der Revision der Beklagten ist in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl auch ZAS 1992/3 [Andexlinger] = RdW 1991, 211 = WBl 1991, 261) lediglich entgegenzuhalten, daß sie in erster Instanz nie behauptete, der Kläger wäre (als Mitglied des Betriebsrats) leitender Angestellter im Sinn des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gewesen (vgl Floretta-Strasser, MKK ArbVG2 § 36 E 14 ff). Abgestellt auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz wurden mit Ende August monatliche Ressortleiterstellvertreterzulagen von insgesamt S 54.140 brutto fällig, denen für diese Zeit eine abzuziehende berücksichtigende Prokuristenzulage von S 19.334 brutto gegenübersteht. Dem Kläger gebührt daher zu Recht ein Bruttobetrag von S 34.806.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Beide Parteien waren mit ihren Revisionen erfolglos. Der Beklagten steht daher die Differenz der Kosten zu, die sich aus dem höherem Abwehrerfolg ihrer Revisionsbeantwortung ergibt.

Rechtssätze
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