JudikaturJustiz9ObA283/01k

9ObA283/01k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Hans Lechner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert ATS 500.000 = EUR 36.336,42), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Ra 145/01m-11, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 2001, GZ 7 Cga 124/00f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufgehoben und die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 18. 1. 2001 (ON 7) das auf Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses gerichtete Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 7. 2. 2001 zugestellt. Dieser erhob dagegen eine mit 6. 3. 2001 datierte Berufung, welche nicht zur Post gegeben, sondern am 8. 3. 2001 bei Gericht überreicht wurde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung leidet an einer Nichtigkeit, welche amtswegig aufzugreifen war:

Die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 2 ZPO) und endet nach § 125 Abs 2

1. Satz ZPO mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Die mit der Zustellung des Ersturteils am 7. 2. 2001 in Lauf gesetzte Berufungsfrist lief am 7. 3. 2001 ab, die erst am 8. 3. 2001 durch Überreichung eines Schriftsatzes erhobene Berufung ist daher verspätet.

Das Berufungsgericht hat anstelle einer Zurückweisung eine Sacherledigung getroffen und damit gegen die bereits eingetretene Rechtskraft des Ersturteils verstoßen. Das ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefällte Urteil leidet daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0039826).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Da es die beklagte Partei unterlassen hat, in ihrer Berufngsbeantwortung auf die Verspätung der Berufung und in ihrer Revisionsbeantwortung auf die dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit hinzuweisen, konnten ihr keine Kosten zuerkannt werden.