JudikaturJustiz9ObA251/00b

9ObA251/00b – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Annelie H*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, RechtsanwaltsgesmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Waltraud Klasnic, Hofgasse 15, 8010 Graz, diese vertreten durch Klein, Wuntschek Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert S 1 Mio), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2000, GZ 8 Ra 100/00p-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. März 2000, GZ 41 Cga 13/99t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.141,60 (darin S 2.523,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde zunächst im Jahr 1988 im Rahmen einer neuartigen Form der Kooperation zwischen der Republik Österreich und dem Land Steiermark an das österreichische Kulturinstitut nach New York entsandt, um dort Kulturprojekte zu verwirklichen. Insbesondere das Projekt Zeughausausstellung, später "Imperial Austria" genannt, war eine der Ideen der Klägerin und entwickelte sich im Laufe der Jahre zu einem zentralen Anliegen. Es gelang der Klägerin insbesondere, einen überwiegenden Teil der dafür erforderlichen Geldbeträge von Sponsoren aufzubringen, davon allein in den USA mehr als S 100 Mio, unter Einbeziehung weiterer Ausstellungsprojekte in Kanada und Australien sogar mehr als S 300 Mio. Die Ausstellungen fanden in San Francisco, New York, Washington, Houston, Quebec-Kanada, Ottawa-Kanada, Melbourne, Sydney und Perth in Australien statt und erreichten etwa 300 Millionen Besucher. In der Zeit von 1988 bis 1994 wurde das Einkommen der Klägerin nicht von der beklagten Partei, sondern von steiermärkischen Institutionen, wie etwa der Wirtschaftskammer, getragen. Die Klägerin stand auch vor Abschluss des klagegegenständlichen Dienstvertrages in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Jedoch wurden während dieser Zeit die monatlichen Sachaufwendungen der Klägerin, insbesondere für Telefon, Wohnung, Dienstreisen etc als "Infrastrukturkosten" von der beklagten Partei übernommen. Im Jahr 1993 begannen Verhandlungen über den Abschluss eines Sondervertrages mit der Klägerin. In einer als Vorbereitung für den späteren Vertragsabschluss festgehaltenen "Information vom September 1994" (GZ 6-41ZeO/12-1994) wurden von der Rechtsabteilung 6, welcher auch die kulturellen Angelegenheiten unterstanden, die voraussichtlichen Brutto-Personalkosten der Klägerin laut Festlegung durch die Rechtsabteilung 1 mit S 938.000 sowie Verwendungszulagen laut § 21 GehG 1956 (ohne Wohnungszuschuss) mit S 420.000, somit gerundet S 1,500.000 festgelegt, wobei dieser Betrag als "Entgelt für einen totalen Einsatz rund um die Uhr mit Abgeltung sämtlicher Überstunden und unter Berücksichtigung der weit höheren Lebenskosten in New York verstanden werden sollte". Daneben wurden in dieser "internen Information" die monatlichen Infrastrukturkosten, welche nach den bisherigen Erfahrungen und den Werten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorerst geschätzt wurden und durch nachträgliche Vorlage von Belegen abgerechnet werden sollten, wie folgt aufgeschlüsselt:

monatliche Monatsmiete US-Dollar 2.500

Nachtgespräche mit Österreich

und Asien vom Privatanschluss US-Dollar 800

Krankenversicherung US-Dollar 400

Büromaterialien, Organisationsspesen,

Einladungen, Abendessen US-Dollar 1.200

monatliche Flugreisen US-Dollar 2.500

Taxis, öffentliche Verkehrsmittel US-Dollar 700

Reserve/Unvorhergesehenes US-Dollar 400.

Die Summe ergab einen monatlichen Betrag von US-Dollar 11.000, wobei die variablen Kosten laut dieser "internen Information" vom 21. 9. 1994 innerhalb des Rahmens deckungsfähig sein sollten. Unter Punkt 3. wurde als Reisekosten für die Vorbereitung des Asienprojektes - gegen Abrechnung - ein jährlicher Rahmen von S 1 Mio veranschlagt. Die auf steirischer Seite allenfalls anfallenden Nebenkosten (zB für Restaurierungen, Sachausgaben und Unvorhergesehenes) wurden mit einem Betrag von S 600.000 veranschlagt. Dieser "internen Information" folgte ein gemeinsamer Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 zur Vorbereitung eines entsprechenden Antrages auf beschlussmäßige Genehmigung des unter einem vorgelegten Sondervertragsentwurfes durch die Landesregierung. Darin wurde auf die enormen Erfolge der von der Klägerin organisierten Ausstellungen in San Francisco, New York, Wahshington und Houston sowie auf intensive Gespräche mit Museen in Kanada, Hongkong, Singapur und Japan hingewiesen, womit die Klägerin beauftragt werden sollte, sodass auch der Abschluss eines Sondervertrages nach § 36 Vertragsbedienstetengesetz vorgeschlagen würde, wonach die Klägerin als "Special Envoy for the State of Styria" mit der Koordination des Zeughausprojektes in Kanada und - bei Zustandekommen - auch in Südostasien beauftragt werden sollte. Weiters wurde in diesem Aktenvermerk vom 22. 9. 1994 festgehalten, dass die Klägerin auch mit der Koordination entsprechender touristischer und wirtschaftlicher Projekte bzw mit Rahmenprogrammen beauftragt werden sollte, um die steirischen Interessen in den USA, Kanada und allenfalls Südostasien nachhaltig zu vertreten.

Die Klägerin sollte entsprechend dem genannten AV dem Landesmuseum Joanneum verantwortlich zugewiesen werden. Die ab 1. 10. 1994 neu festzulegenden Infrastrukturkosten sollten, nach dem als Basis für die spätere Beschlussfassung der Landesregierung dienenden AV, für die Zeit der Projektumsetzung in Kanada und Südostasien mit einer jährlichen Durchschnittshöhe von S 1,6 Mio als Rahmen pauschaliert fixiert und sollten vierteljährlich per 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1.

10. in der jeweiligen Höhe von S 412.500 im Vorhinein gegen Abrechnung auf ein Verrechnungsskonto angewiesen werden. Die Reisekosten für das Südostasienprojekt sollten mit einem jährlichen Rahmen von S 1 Mio vorgesehen werden. Auch Sachaufwendungen (Restaurierungen, Einladungen ausländischer Gäste, Aufwendungen im Joanneum etc), die auf steirischer Seite anfallen könnten, seien zu bedecken. Das zu vereinbarende Entgelt der Klägerin wurde mit einem Betrag von S 57.000 brutto (14 mal jährlich) unter Berücksichtigung sämtlicher Mehrdienstleistungen, festgesetzt. Nach diesem gemeinsamen Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 sollte für Inlandsdienstreisen in Österreich die Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in der als Landesgesetz geltenden Fassung vorgesehen werden. Schließlich sollten "für die Tätigkeit im Ausland die Bestimmungen des Bundes für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes gelten". Gemäß Punkt 7 dieses Aktenvermerks vom 21. 9. 1994 sollte für die Tätigkeit der Klägerin im Dienstpostenplan 1995 des Landesmuseums Joanneum ein zusätzlicher Dienstposten für einen Sondervertrag vorgesehen werden. Die Ausarbeitung des schriftlichen Sondervertrages erfolgte in Kooperation der Rechtsabteilungen 1 und 6 in der Form, dass die für die Abfassung von Dienstverträgen grundsätzlich zuständige Rechtsabteilung 1 den Vertragstext nach Vorgabe und auf Basis der von der sachlich zuständigen Rechtsabteilung 6 erarbeitete, welche die inhaltlich maßgeblichen Sachfragen - etwa betreffend Umfang und Höhe der Personalkosten und die voraussichtlich anfallenden und abzugeltenden Infrastrukturkosten sowie Kosten für die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbaren Auslandsreisen - formulierte. Die in der "internen Information" vom 21. 9. 1994 aufgeschlüsselten und in den "Aktenvermerk" übernommenen Infrastrukturkosten, nämlich monatliche Wohnungsmiete, Nachtgespräche mit Österreich und Asien vom Privatanschluss, Krankenversicherung, Sekretärin, Büromaterialien, Organisationsspesen, Einladungen, Abendessen, monatliche Flugreisen, Taxis, öffentliche Verkehrsmittel bzw Reserve und Unvorhergesehenes - wurden nach den Erfahrungen aus den Jahren 1988 bis 1994 und den Werten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorerst geschätzt und sollten durch nachträgliche Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet werden.

Ausgehend von der der Klägerin eingeräumten Stellung einer Bediensteten mit Sonderstatus wurde der Klägerin für die Zeit ihrer Verwendung im Ausland unter anderem eine Repräsentationszulage in Höhe von monatlich S 14.410 gewährt. Diese Summe sollte, da insbesondere aufgrund der schon geplanten Fernostaktivitäten ein Einsatz der Klägerin an unterschiedlichen Orten vorhersehbar war, zur Vermeidung der Auszahlung je nach Aufenthaltsort in unterschiedlicher Höhe einen Mittelwert zwischen jenen Beträgen darstellen, welche an den diversen Einsatzorten der Klägerin jeweils in Betracht kämen. Der eigentliche Vertragsabschluss lag in der Kompetenz des Vorstandes der Rechtsabteilung 1, Hofrat Dr. Greimel, welcher mit der Klägerin den Inhalt des Sondervertrages erörterte und ihr auf Anfrage ausdrücklich erklärte, dass die Repräsentationszulage überhaupt nicht zu belegen wäre und die Reisegebührenvorschrift für Auslandsreisen einschließlich der Fernostreisen nicht zur Anwendung gelangen sollte. Auch innerhalb der von der Klägerin abzurechnenden Infrastrukturkosten sollte insoweit flexibel vorgegangen werden, als Überziehungen aus einem Quartal mit einem Folgequartal ausgeglichen werden dürften. Noch am 22. 9. 1994 kam es zur Unterzeichnung des schriftlichen Sondervertrages, aus dessen Inhalt hervorgehoben wird:

"Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 BGBl 86/1948: ...

9. Das Dienstverhältnis wird eingegangen: auf die Dauer der Verwendung im Bereich des Landesmuseums Joanneum, gegenwärtig in Auslandsverwendung im Rahmen der Ausstellung "Imperial Austria" oder einer dem Inhalt und dem Umfang ähnlichen Verwendung, anschließend wieder im Landesmuseum Joanneum in Graz.

10. Beschäftigungsart: Special envoy for the state of Styria. Gesamtorganisation des Zeughaus-Projektes in Kanada - bei Zustandekommen entsprechender Verhandlungen - auch in Südostasien und Japan. Koordination entsprechender touristischer und wirtschaftlicher Projekte bzw Rahmenprogramme, um die steirischen Interessen in den USA, Kanada und allenfalls Südostasien und Japan nutzbringend zu vertreten. Nach Beendigung der von der Steiermärkischen Landesregierung gewünschten Auslandsverwendung während der Projektverwirklichung in Kanada, USA und allenfalls Südostasien - Wahrnehmung internationaler Kontakte des Landesmuseums Joanneum, Koordination von Sonderausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit des Landesmuseums Joanneum; Abwicklung von Sonderprojekten des Landes Steiermark im Einvernehmen mit dem für die Bereiche Kultur, Wirtschaft, Tourismus, Architektur und Wissenschaft zuständigen Regierungsmitgliedern. ..

13. Dienstreisen im Inland sind nach der Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in der als Landesgesetz geltenden Fassung abzurechnen. ...

15. Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes (Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen, GZ 256010/6-II/16/92 und Ergänzungen).

16. Auf dieses Dienstverhältnis finden - soweit nichts anderes vereinbart wurde - die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, in der Fassung des Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl Nr 125/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Beendigung der Auslandsprojekte und vorzeitige Rückkehr stellt keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs 2 lit g VBG 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, dar." (Die Kündigungseinschränkung wurde über Wunsch der Klägerin in den Vertrag aufgenommen.)

Am 17. 10. 1994 genehmigte die Steiermärkische Landesregierung diesen Sondervertrag, wobei Basis der Beschlussfassung neben dem schriftlichen Vertrag auch die interne Information vom 21. 9. 1994 und der Aktenvermerk und Antrag der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 waren.

Die Klägerin belegte in der Folge zwar immer die Infrastrukturkosten, legte jedoch nie Abrechnungen oder Belege über eine widmungsgemäße Verwendung der Repräsentationszulage vor. Diese Vorgangsweise wurde auch bis zum Jahre 1998 akzeptiert, als die Klägerin erstmals Abrechnungen (gemeint: hinsichtlich der Infrastrukturkosten) mit dem Vermerk zurückerhielt, dass Arbeitsessen durch die Repräsentationszulage abzugelten seien. Während Gehalt und Auslandsverwendungszulage in der Folge von der Personalabteilung der beklagten Partei bezahlt wurden, erfolgte die Überweisung der Infrastrukturkosten und der Reisekosten für Auslandsreisen über die zunächst in der Rechtsabteilung 6 untergebrachte Kulturabteilung. Auch das Landesmuseum Joanneum war bis Juli 1995 eine der Rechtsabteilung 6 untergeordnete Dienststelle.

Mit Juli 1995 wurde das Landesmuseum Joanneum zu einer selbständigen Fachabteilung des Landes Steiermark; Leiterin wurde Dr. Barbara K*****. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Prüfung der Infrastruktur- und Reisekostenabrechnungen der Klägerin durch das Landesmuseum Joanneum. Intern wurde die Kompetenz durch Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Infrastrukturkostenabrechnungen - nicht jedoch der Reisekostenabrechnung - an den Leiter des Landeszeughauses übertragen, die Reisekostenabrechnungen wurden ab 1. 1. 1996 durch den mit der Verwaltung der Finanzen des Landesmuseums Joanneum beauftragten Oberamtsrat V***** durchgeführt. Im Landesmuseum Joanneum standen zunächst weder der Sondervertrag vom 22. 9. 1994 noch die "interne Information" vom 21. 9. 1994 zur Verfügung, sodass die Prüfung der Abrechnungen der Klägerin vorerst nur nach dem Wortlaut des Regierungsbeschlusses vom 17. 10. 1994 erfolgte. Die übrigen Unterlagen gelangten - ebenso wie die Personalakte der Klägerin - erst im Herbst 1997 an das Landesmuseum Joanneum. Die Prüfung der Abrechnungen der Klägerin erfolgte anfangs dergestalt, dass die Abrechnungen an Oberamtsrat V***** vorgelegt und von diesem zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit an den Leiter des Zeughauses weitergesendet wurden. Nach einer nochmaligen Überprüfung durch Oberamtsrat V***** wurde die Auszahlung der geltend gemachten Kosten veranlasst. Der Leiter des Zeughauses, Dr. K*****, hatte bis einschließlich Februar 1999 keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen. Bei Unklarheiten hielt er Rücksprache mit dieser und nach der Klärung setzte er dann zum Zeichen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit seine Unterschrift unter die Abrechnungen.

Nach den Landtagswahlen 1995 übernahm DDr. S***** mit Jänner 1996 das Kulturreferat der beklagten Partei. Da er seinerzeit gegen den Abschluss eines Sondervertrages mit der Klägerin gestimmt hatte, bot ihm diese am 6. 3. 1996 die Beendigung ihrer Auslandstätigkeiten an. D***** lehnte dies nicht nur mit dem Bemerken ab, dass er im Zuge der Rechtskontinuität zu gefassten Regierungsbeschlüssen stehe, sondern zeigte sich an einer Fortführung des Projektes durch die Klägerin interessiert und regte eine Prüfung von Möglichkeiten zur Installierung der Ausstellung auch in China an. Bei dem Gespräch brachte die Klägerin auch vor, dass die beklagte Partei Außenstände bei ihr habe und der vereinbarte Auszahlungsmodus nicht funktioniere. Sie wolle überdies einen für alle Angelegenheiten zuständigen und kompetenten Ansprechpartner, mit dem sie alle relevanten Fragen abklären könne und der auch das Vertrauen des Kulturreferenten DDr. S***** habe. Dieser gab der Klägerin den in seinem politischen Büro in Kulturagenden tätigen Dr. Wolfgang M***** als alleinigen und ausschließlichen Ansprechpartner aus dem Kulturreferat mit den Worten bekannt, dass nunmehr unter seiner Leitung Ansprechpartner der Klägerin nicht - wie bisher - der Kabinettchef des Landeshauptmanns, sondern Dr. M***** sei. Bis Mitte 1998 klärte die Klägerin auch alle im Zusammenhang mit den von ihr geleisteten Projekten auftauchenden (politischen) Sach- und Projektfragen ausschließlich mit Dr. M***** ab, mit dem sie auch den Inhalt von an den politischen Referenten DDr. S***** gerichteten Schreiben vorab besprach und mit dem sie bei Bedarf auch Rücksprache betreffend ihre Abrechnungen hielt, ohne dass aber diesbezüglich ein förmliches Weisungsrecht des Dr. M***** gegenüber der Klägerin bestand.

Da der Sondervertrag im Landesmuseum Joanneum bis Herbst 1997 nicht zur Verfügung gestanden war, war der Direktorin des Landesmuseums, Dr. Barbara K*****, wie auch den für die Abrechnungen der Klägerin zuständigen Personen Prof. K***** und Oberamtsrat V***** zunächst nicht bekannt, dass die Direktorin des Landesmuseums die eigentliche Vorgesetzte der Klägerin sei. Vielmehr ging man auch seitens dieser Dienststelle davon aus, dass Dr. M***** der Vorgesetzte für die Klägerin sei. Wenn es daher zu Unklarheiten im Zusammenhang mit Abrechnungsfragen kam, wandte sich auch Oberamtsrat V***** regelmäßig an Dr. M*****, um von diesem Anordnungen betreffend die Auszahlung einzuholen. Die Direktorin des Landesmuseums Joanneum erfuhr konkret erst durch die Veröffentlichung des Landesrechnungshof-Rohberichtes im Februar 1998 davon, dass sie die Vorgesetzte der Klägerin sei.

Die Klägerin rechnete die von ihr durchgeführten Fernreisen nach jeder Reise gesondert ab und fertigte zu jedem Quartal eine Endabrechnung an, die sie an Oberamtsrat V***** übermittelte. Das der Klägerin zur Verfügung stehende Rahmenreisebudget von jährlich 1 Mio

S wurde dabei insgesamt nie überschritten. Die quartalsmäßigen Abrechnungen für 1996 und 1997 erfolgten vollständig, wobei für sämtliche Infrastrukturkosten/wie auch für die Auslandsreisebewegung der Klägerin und ihre jeweiligen Hotelaufenthalte Belege zuzüglich einer Zusammenstellung der quartalsweise angelaufenen Kosten übermittelt wurden. In den Quartalsendabrechnungen listete die Klägerin detailliert ihre Reiseziele, die einzelnen Reisestationen und den Zweck der jeweiligen Reise unter Anführung der von ihr in Anspruch genommenen Verkehrsmittel wie auch ihrer jeweiligen Hotelaufenthalte samt den genauen Daten darüber auf, innerhalb welcher Zeit sie sich in welcher Stadt und in welchem Hotel aufgehalten hatte. Ebenso wurden in den Abrechnungen die übrigen Infrastrukturkosten wie Bürobedarf, Telefonkosten etc angeführt. Für die Fernost-Australienreisen im Jahr 1998 fertigte die Klägerin für jedes Quartal zusätzlich "Itineraries" an, nämlich Aufstellungen über die genauen Ankunfts- und Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Stadt und dem jeweiligen Hotel, weiters ihre jeweilige berufliche Tätigkeit, sodass aus diesen Unterlagen die täglichen Reisebewegungen der Klägerin für die genannten Zeiträume detailliert hervorgingen. Anfang 1997 erörterte der mit den Abrechnungen befasste Oberamtsrat V***** mit dem politischen Büro des Landeskulturreferenten eine Vereinfachung in der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen und Einzelbelege. Insbesondere einigte man sich intern auf eine Pauschalierung immer wiederkehrender in der Summe etwa gleichbleibender Kleinausgaben, wie etwa Büroaufwand und Taxifahrten in New York, um die Vorlage einer Vielzahl von Einzelbelegen zu vermeiden. Oberamtsrat V***** ermittelte aufgrund der Abrechnungen des Jahres 1996 einen monatlichen Durchschnittsbetrag für Taxikosten in Höhe von US-Dollar 480 und für Kleinaufwand in Höhe von US-Dollar

700. In einem Gespräch zwischen der Klägerin, Dr. M***** und Oberamtsrat V***** im Mai oder Juni 1997 einigte man sich dahin, dass bei den Quartalsabrechnungen der Klägerin, rückwirkend ab Jänner 1997, die Taxikosten und Aufwendungen für Kleinausgaben pauschaliert durch Eigenbelege der Klägerin geltend gemacht werden konnten. Daneben sollten auch Einkäufe für Hausgäste in der Dienstwohnung, kleinere Wohnungsreparaturen, Hausratsanschaffungen, TV-, Strom- und Putzkosten vor oder nach Dienstgesprächen sowie diverse Snacks aus Anlass von solchen Gesprächen nicht mehr einzeln belegt werden müssen.

Weiterhin belegt werden sollten die Ausgaben für die Wohnungsmiete, Mitarbeitergehälter, Krankenversicherung in New York, Büroausgaben über US-Dollar 20, Diensttelefon, auswärtige Arbeitsessen, alle Dienstreisen und damit Zusammenhängendes, Gastgeschenke, Car-Service, Mietautos für Dienstreisen außerhalb von New York, Theatertickets mit Projektbezug, projektbezogene Seminare und inventarisierbare Literatur. Für die Fernostreisen sollten demzufolge Kleinkonsumationen, Massagen, Fitness-Centerbenützung, Minibarausgaben, Eigenverpflegseinkäufe in Supermärkten und Zeitungen nicht mehr verrechnet werden dürfen. Im Zuge des Gespräches wurde erörtert, dass es zur Anwendung dieser neuen Verrechnungsform eines Regierungsbeschlusses bedürfe und ein entsprechender Antrag vom Landesmuseum Joanneum gestellt werden solle. Der Landeskulturrefrent war mit dieser vereinfachten Rechnungslegung nicht einverstanden und befasste daher die Landesregierung nicht mit dieser Angelegenheit. Davon wurde die Klägerin am 17. 10. 1997 informiert. In einem Gespräch zwischen 27. und 31. 10. 1997 wies Dr. M***** die Klägerin an, dennoch beim neuen Abrechnungsmodus mit einer Pauschalierung der genannten Positionen zu bleiben, weil sich diese ohnehin innerhalb des in der "internen Information" vorgesehenen Rahmens bewegten und diesen nicht überschritten. Die Klägerin behielt daher den neuen Abrechnungsmodus in der Folge bei und wies auch Oberamtsrat V***** darauf hin, dass dies der Übereinkunft mit Dr. M***** entspreche.

Noch am 26. 11. 1997 bestätigte Dr. M***** der Klägerin, dass er zu dieser Vereinbarung stehen werde.

Etwa ab Herbst 1997 wurde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Prüfung durch den Landesrechnungshof in diversen Gremien der beklagten Partei die Anwendung der Reisegebührenvorschrift auch auf die Auslandsreisen der Klägerin diskutiert, wobei zu diesem Zeitpunkt zunächst für alle Beteiligten unklar war, was für die Abrechnung der Fernreisen der Klägerin zu gelten habe. Schließlich kamen die damit befassten Dienststellen der beklagten Partei - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Landesrechnungshof vertretene Auffassung - zu der Meinung, dass die Reisegebührenvorschrift in vollem Umfang für alle Bereiche der Auslandsreisen der Klägerin Anwendung zu finden habe. Die Klägerin verzeichnete bei den Abrechnungen für die Infrastrukturkosten bis inklusive Februar 1999 Taxikosten und Kosten für Kleinausgaben weiterhin pauschaliert, wobei diese Kosten im Jahr 1998 bzw Jänner und Februar 1999 in ungefähr der gleichen Höhe wie in den Vorjahren entstanden waren. Die Infrastrukturkosten wurden einschließlich des zweiten Quartals 1998 im jeweils vereinbarten Betrag überwiesen. Erst für das vierte Quartal 1998 erhielt die Klägerin nur noch einen Betrag von S 140.000 zur Abdeckung der Fixkosten. Insbesondere vertrat Oberamtsrat V***** die Auffassung, dass Voraussetzung für eine Überprüfung der Auslandsreisegebühren der Klägerin ein Bewegungsprotokoll sei. Darüber hinaus hatte er aber auch die politische Anweisung, aufgrund des Rechnungshof-Rohberichtes vorerst keine weiteren Auszahlungen an die Klägerin vorzunehmen. Nachdem die Direktorin des Landesmuseums Joanneum erst durch die Veröffentlichung des Landesrechnungshof-Rohberichtes Anfang Februar auf ihre Vorgesetztenfunktion gegenüber der Klägerin aufmerksam geworden war, teilte sie dieser mit Schreiben vom 8. 4. 1998 mit, dass für die Vergütung der anfallenden Reisekosten die Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten heranzuziehen sei und ersuchte sie gleichzeitig, alle Reisegebührenrechnungen adjustiert nach diesen Vorschriften der Direktion des Landesmuseums Joanneum vorzulegen. Die Klägerin erachtete nach wie vor, dass Dr. M***** ihr alleiniger Ansprechpartner wäre und befolgte daher diese Weisung nicht. Sie verrechnete vielmehr, wie schon bisher, ihre Auslandsreisen unter Belegvorlage unter Anführung ihrer Reisebewegungen in Reiseberichten und "Itineraries" nach den tatsächlichen Aufwendungen. Am 5. oder 6. 6. 1998 forderte die Direktorin des Landesmuseums Joanneum die in Sydney befindliche Klägerin erstmals zur Vorlage eines Bewegungsprotokolls auf, wobei es aber für dessen innere oder äußere Form bei der beklagten Partei keine Formformschriften gibt. Weiters sollte die Klägerin einen Bericht über alle Projekte, ihre Tätigkeiten und Zeiten ihrer Erledigung ab 10. 4. 1998 bekanntgeben. Die Klägerin sagte eine ehestmögliche Verfassung eines solchen Berichtes zu, konnte jedoch einen Fertigstellungstermin wegen ihrer Beschäftigung in Sydney nicht nennen. Am 17. 6. 1998 verfasste sie bei einem Zwischenstopp in Tokio einen, nach eigener Mitteilung "nicht vollständigen", 20-seitigen handschriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten und Aktivitäten seit 10. 4. 1998. Die Wiedergabe der weiteren Feststellungen betreffend eine von der Klägerin abgeforderte Stellungnahme zum Rechnungshof-Rohbericht kann, weil nicht mehr verfahrensgegenständlich, unterbleiben.

Mit Schreiben vom 3. 2. 1999 und einer "Urgenz" vom 25. 2. 1999 meldete die Vorgesetzte der Klägerin deren Nichteinhaltung der RGV bei Verrechnung der Auslandsreisen sowie ein erst verspätet vorgelegtes Bewegungsprotokoll der Rechtsabteilung 1 als Dienstverfehlung der Klägerin.

Am 1. 3. 1999 trat die Klägerin, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bei der beklagten Partei in insgesamt 21 Teilbereichen einsetzbar ist, anweisungsgemäß ihren Dienst in Graz wieder an, wobei sie, entsprechend dem ihr erteilten Auftrag, im Zeitraum von etwa zwei Monaten eine Dokumentation über die gesamte Ausstellung, wie Art, Form und Abwicklung der Tournee durch Australien sowie deren Finanzierung über die Publikums- und Öffentlichkeitsarbeit erstellte. Ausgehend davon, dass die beklagte Partei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr wünschte und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Direktorin des Landesmuseums Joanneum vom 3. 2. 1999 brachte der politische Referent und Landeshauptmannstellvertreter am 4. 3. 1999 einen Antrag bei der Landesregierung auf Fällung eines Beschlusses dahin ein, dass es im Bereich Forschung und Kultur für eine Beschäftigung der Klägerin keine Weiterverwendung gebe und die Rechtsabteilung 1 durch Beschluss der Landesregierung aufgefordert werden sollte, die notwendigen rechtlichen Schritte zu setzen und eine umgehende Kündigung der Klägerin auszusprechen. Die Kündigung der Klägerin wurde am 4. 3. 1999 von der Landesregierung beschlossen. Mit Schreiben vom 30. 3. 1999 wurde die Klägerin (ohne Angabe einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermines) unter Heranziehung der Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 lit a und f des steiermärkischen Vertragsbedienstetengesetzes gekündigt, wobei - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - insbesondere folgende Kündigungsgründe angeführt wurden: die Missachtung einer Weisung, den gewährten Repräsentationszuschlag regelmäßig zu belegen; die Missachtung der Weisung der Dienststellenleiterin, sämtliche Reisekosten ausschließlich auf der Basis der gesetzlichen Regelungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 13, 25 und 26 der Reisegebührenvorschrift abzurechnen; die Missachtung der Weisungen vom 16. 2. und 18. 3. 1998, ein Bewegungsprotokoll ihrer Reisen abzugeben (die übrigen darin angeführten Kündigungsgründe wurden von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrechterhalten).

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Dienstverhältnis der beklagten Partei über den 31. Mai 1999 hinaus fortbestehe. Sie bestritt das Vorliegen von Kündigungsgründen. Im Übrigen müssten die von der beklagten Partei genannten Gründe bereits seit Jahren bekannt sein, sodass die Kündigung auch verfristet sei. Es sei ausdrücklich mit ihr vereinbart worden, dass sie nicht verpflichtet sei, die ihr gewährte Repräsentationszulage abzurechnen; weiters sei ausdrücklich mit ihr vereinbart worden, dass nur Inlandsreisen nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen seien, nicht jedoch die im Rahmen der Infrastrukturkosten abgerechneten Fernreisen. Ein gesondertes Bewegungsprotokoll sei von ihr nicht gefordert worden und auch nicht notwendig gewesen, weil ihre Reisebewegungen ohnehin aus den Quartalsabrechnungen vollständig hervorgegangen seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt insbesondere das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung dahin, dass die Klägerin von der Belegung der ihr gewährten Repräsentationszulage befreit worden sei. Genausowenig sei vereinbart worden, dass die Klägerin bei Auslandsreisen von der Legung einer Reiserechnung im Sinne der RGV befreit sei. Auch hätte sie die ihr erteilte Weisung zur Vorlage eines Bewegungsprotokolls für ihre Dienstreisen befolgen müssen.

Die Klägerin habe somit die mit der Kündigung bekanntgegebenen Kündigungsgründe verwirklicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abrechnung nach der Reisegebührenvorschrift schon nach dem Vertragstext nur für Inlandsreisen vereinbart worden sei. Auslandsreisen seien von den vierteljährlich auszuzahlenden Infrastrukturkosten zu decken gewesen, diese habe die Klägerin auch ordnungsgemäß abgerechnet. Die Leiterin des Landesmuseums Joanneum sei daher nicht berechtigt gewesen, eine Abrechnung der Auslandsreisen der Klägerin nach der Reisegebührenvorschrift zu verlangen. Die Weigerung der Klägerin, diese Weisung zu befolgen, stelle somit keine Verletzung von Dienstpflichten dar.

Auch hinsichtlich der Repräsentationszulage sei vereinbart worden, dass diese nicht zu belegen sei. Dies sei der Klägerin auch in ihren Gesprächen mit dem vom Landeskulturreferenten genannten Mitarbeiter Dr. M***** bestätigt worden. Die einzelnen Reisebewegungen der Klägerin seien aus deren Quartalsberichten hervorgegangen, die Verfassung eigener "Bewegungsprotokolle" daher nicht notwendig gewesen. Überdies habe es aber keine Formvorschrift gegeben, nach welcher die Klägerin ein solches "Bewegungsprotokoll" hätte abfassen können. Insgesamt habe daher die Klägerin die ihr vorgeworfenen Kündigungsgründe nicht gesetzt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerin und die Beklagte wohl einen Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG geschlossen hätten, es jedoch einer weiteren Zustimmung als der ohnehin befassten Organe nicht bedurft habe. Der Leiter der Rechtsabteilung 1 sei das von der beklagten Partei beauftragte und zuständige Organ für den Abschluss eines Dienstvertrages gewesen. Die strittigen Vertragsbestimmungen seien ausdrücklich in dem von der Klägerin genannten Sinn bestätigt worden. Die Klägerin habe sich daher zu Recht darauf berufen, dass sie die Repräsentationszulage überhaupt nicht und Auslandsreisen nicht nach den strengen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift abrechnen müsse. Was die Reisebewegungen selbst anlange, habe die Klägerin diese für eine Überprüfung ausreichend dargelegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 des steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes ist auf das Dienstverhältnis von Landesvertragsbediensteten das VBG 1948, so auch dessen § 36, anzuwenden. § 36 Abs 1 VBG 1948 normiert, dass in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden können, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass naturgemäß die Zustimmungen des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Bereich der Landeszuständigkeit nicht in Frage kommen. § 2 Abs 3 des steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes sieht aber ausdrücklich vor, dass die in § 2 Abs 1 leg cit den obersten Organen der Vollziehung des Bundes (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) hinsichtlich der Vertragsbediensteten des Bundes zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesvertragsbediensteten der Landesregierung zustehen. Mit dieser Maßgabe sind daher die in 8 ObA 223/94 (= Arb 11.237 = SZ 67/141) aufgestellten Grundsätze auch auf Landessonderdienstverträge der beklagten Partei anwendbar.

Somit ist auch der beklagten Partei grundsätzlich darin beizupflichten, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht wirksam eingehen kann; fehlt somit die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde, scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam (8 ObA 223/94). Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG scheidet daher die konkludente Genehmigung eines Sondervertrages aus; auch die Genehmigung durch ein zustimmungsberechtigtes Organ muss zumindest ausdrücklich erteilt werden.

Der Revisionswerberin ist somit auch darin beizupflichten, dass die Zusagen des - grundsätzlich für den Abschluss von Dienstverträgen zuständigen - Leiters der Rechtsabteilung 1 allein nicht ausgereicht hätten, im schriftlichen Vertrag nicht geregelte Bestimmungen verbindlich zu machen. Allein daraus ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die auch auf Dienstverträge anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB für die Richtigkeit des von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes sprechen.

Punkt 16 des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages sieht

vor, dass die Bestimmungen des VBG 1948 idF des

Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl Nr 125/1974 in der jeweils

geltenden Fassung Anwendung finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit steht aber fest, dass die nach den gesetzlichen Auslegungsmethoden zu ermittelnde Absicht der Parteien die gesetzliche Regelung insoweit verdrängt.

Die Problemkreise der (Nicht )Anwendung der Reisegebührenvorschrift

und der Nichterrichtung eines Bewegungsprotokolls durch die Klägerin

können gemeinsam behandelt werden, weil die beklagte Partei in der

Revision (AS 515) das von der Klägerin abverlangte Bewegungsprotokoll

ausdrücklich im Zusammenhang damit sieht, weil dieses "Voraussetzung

für eine Überprüfung der Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift"

gewesen sei. Schon der Wortsinn des Punktes 13 des Dienstvertrages

"Dienstreisen im Inland sind nach der Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in

der als Landesgesetz geltenden Fassung abzurechnen" legt den Schluss

nahe, dass dies für Auslandsreisen - nur um diese geht es hier -

nicht gelten soll. Dieser Erklärungswert ergibt sich aber

insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung (RIS-Justiz RS0014160; Rummel in Rummel I3 Rz 7 zu § 914 ABGB). Wie unbestritten festgestellt wurde, lagen dem - erforderlichen - Genehmigungsbeschluss der Landes- regierung nicht nur der Sondervertrag, sondern auch die "interne Information" der Rechtsabteilung 1 vom 21. 9. 1994 und der gemeinsame Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 zugrunde. Aus der genannten "internen Information", durch welche der zweitgenannte Aktenvermerk im Detail erst verständlich wird, geht zweifelsfrei hervor, welche Auslagen der Klägerin im Rahmen der ihr zunächst pauschal überwiesenen und dann abzurechnenden "Infrastrukturkosten" erfasst sein sollten. Darin sind insbesondere monatliche Flugreisen, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel genannt, für das "Asienprojekt" wiederum - gegen Abrechnung - ein jährlicher Rahmen von S 1 Mio. Aus dem Zusammenhalt der - unstrittig beiden Streitteilen bekannten - Unterlagen folgt somit ein mit dem Wortlaut in voller Übereinstimmung stehender Erklärungswert des Inhalts, dass die Auslandsreisen der Klägerin nicht nach der RGV abzurechnen seien und demzufolge auch das Verlangen nach - nur der Überprüfung nach der RGV dienenden - "Bewegungsprotokollen" im Dienstvertrag keine Deckung fand. Die in diesem Zusammenhang getätigten mündlichen Zusagen des Leiters der Rechtsabteilung 1 bewegten sich somit auch nicht außerhalb des von der genehmigenden Landesregierung bekundeten Vertragswillens, sodass das Argument eines nach § 36 LVBG unwirksamen Vertragsteils nicht überzeugt. Nach den Feststellungen bestanden keine besonderen Vereinbarungen für die Abrechnung der "Infrastrukturkosten", demgegenüber waren Reiseart und Reisebewegungen sowie Reisekosten der Klägerin nachvollziehbar. Was die (ab 1997) pauschal verrechneten Taxispesen und Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln anlangt, gab es schon vorher keine ausdrücklichen Festlegungen. Darüber hinaus bemängelt die beklagte Partei in diesem Zusammenhang lediglich eine nicht der Reisegebührenvorschrift entsprechende Vorgangsweise, welche aber, wie schon dargelegt, gar nicht erforderlich war.

Zur Auslandsverwendungszulage:

Unter Punkt 15. des Sondervertrages heißt es: "Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstitutionen im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes (Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen, GZ 256010/6-II/16/92 und Ergänzungen)". Weder daraus noch aus der Verweisungsbestimmung des § 22a (jetzt: 22g) Landesvertragsbedienstetengesetz ist jedoch der von der beklagten Partei vertretene Standpunkt zu gewinnen, dass die Klägerin einer Abrechnungspflicht hinsichtlich dieser Repräsentationszulage unterlegen sei. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 21 GehG, auf welchen verwiesen wird, keinerlei Abrechnungspflicht. Eine solche konnte lediglich aus den (nicht einmal Verordnungsrang genießenden) Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 zum Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. 7. 1992, GZ 256010/6-II/16/92 gewonnen werden, wo es unter Punkt II (Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung und der dienstlichen Verwendung des Beamten) Punkt B

Repräsentationszuschlag Z 1 lit b heißt: "Voraussetzung ist ferner, dass die widmungsgemäße Verwendung des Repräsentationszuschlages vom Beamten regelmäßig belegt wird" (diese Rundschreiben wurden laufend von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen herausgegeben und stehen nunmehr in der Kompetenz der Abt II/B/4 des BMÖLS). Der bloße Wortlaut des genannten Vertragspunktes schließt zwar eine Belegpflicht noch nicht aus, lässt eine solche aber auch nicht für gesichert erachten, zumal das Rundschreiben, auf welches Bezug genommen wurde, nicht erörtert wurde, sondern vom vertragsschließenden Leiter der Rechtsabteilung 1 vielmehr so erklärt wurde, dass eine Abrechnung der Repräsentationszulage nicht erfolgen solle. Auch in diesem Zusammenhang ist der Erklärungswert aus den Umständen des Vertragsschlusses zu gewinnen:

Der Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 enthält wohl eine dem genannten Vertragspunkt gleichlautende Passage (Beilage ./B S. 4 unten), doch geht dieser Aktenvermerk, wie schon erwähnt, hinsichtlich der Berechnung der zu veranschlagenden "Infrastrukturkosten" von der "internen Information" vom 21. 9. 1994 aus. Der dort genannte Rahmen von S 1,650.000 (im Aktenvermerk dann auf S 1,6 Mio abgerundet) sieht einen konkreten Verrechnungsposten für "Organisationsspesen, Einladungen und Arbeitsessen" (monatlich US-Dollar 1.200) vor. Derartige Kosten stellen aber solche dar, welche üblicherweise von den in der Auslandsverwendungszulage enthaltenen "Repräsentationskosten" zu bestreiten wären. Da den Vertragsparteien aber nicht unterstellt werden kann, dass sie für dieselbe Ausgabenpost zwei verschiedene Ersatz- bzw Verrechnungsgrundlagen schaffen wollten, liegt bei objektiver Betrachtung der Schluss nahe, dass - entgegen der vom Bund getroffenen Regelung - die Repräsentationszulage ein "verstecktes" Entgelt sein sollte und konkret anfallende Repräsentationsspesen in den vierteljährlich abzurechnenden "Infrastrukturkosten" Deckung finden sollten. Damit war aber auch die Zusage des vertragsschließenden Leiters der Rechtsabteilung 1, dass die Repräsentationszulage nicht zu belegen sei, von der Genehmigung durch die Landesregierung gedeckt und widersprach auch nicht dem Wortsinn der bezughabenden Vertragsbestimmung.

Somit war auch die Weisung, die Repräsentationszulage zu belegen, nicht durch den Dienstvertrag gedeckt, ein Verstoß dagegen daher auch keine Dienstpflichtverletzung.

Soweit sich die beklagte Partei erstmalig in der Revision auf eine Verletzung von Dienstpflichten dergestalt beruft, dass die Klägerin nicht den Dienstweg eingehalten habe, handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung: Ein solcher Verstoß wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und geht auch aus der schriftlichen Kündigung (Beilage ./M) nicht hervor.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.