JudikaturJustiz9ObA210/00y

9ObA210/00y – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Oberrat Dr. Walter Wotzel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannelore P*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Robert Sch*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 173.238,65 brutto (Revisionsinteresse S 83.335,80 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2000, GZ 10 Ra 36/00p-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da für die Ehegattin, bei der die Voraussetzungen des § 96 ABGB nicht zutreffen, kein gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang gegeben ist, ist nach § 1029 ABGB zu prüfen, wie das als Bevollmächtigung aufgefasste Verhalten des Beklagten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (9 ObA 266/93). Die Ehegattin des Beklagten, die von ihm Haushaltsgeld erhielt, führte in der Ehewohnung das Einstellungsgespräch mit der Klägerin als Haushälterin mit dem Bemerken, dass sie viel auf Tournee und ihr Gatte nicht viel zu Hause sei, die Klägerin den Haushalt zu führen und das Kind zu betreuen habe. Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Klägerin den Beklagten noch am Tag des Dienstantrittes kennenlernte, sie die Dienstleistungen auch für ihn erbrachte und ihren Lohn von ihm erhielt, wurde abgeleitet, dass der Beklagte seiner Gattin die Haushaltsführung übertragen und ihr die damit verbundene Verwaltungsmacht eingeräumt habe.

Die Klägerin als außenstehende Dritte konnte daher nach den vom Berufungsgericht im Einzelfall angewendeten Grundsätzen der Rechtsprechung ohne weiteres der Annahme sein, dass die Ehegattin des Beklagten auch Vertretungsmacht zu den nach der Verkehrssitte mit dem Haushalt gewöhnlich verbundenen, nach den Umständen des Falles und der Natur des Geschäftes in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes fallenden Vertragsabschlüssen hatte (9 ObA 266/93). Unter den Umständen, unter denen die Klägerin angestellt wurde, war der Zuordnungswille des Geschäftes zum Haushalt durch die bevollmächtigte Ehegattin klar (HS 10.212). Die Annahme der gemeinsamen Arbeitgebereigenschaft der Ehegatten war daher aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht rechtsirrig.

Ob aus anderen Beweisergebnissen die alleinige Arbeitgebereigenschaft der Ehegattin des Beklagten ableitbar gewesen wäre, ist nicht von Belang, weil diese Beweisergebnisse nicht Feststellungsgrundlage wurden und daher diese Ausführungen des Revisionswerbers nur auf eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung abzielen. Da die Bedeutung des Geschäftes, das gewöhnlich im Bereich der eingeräumten Bevollmächtigung liegt, nicht zu eng aufgefasst werden darf (RIS-Justiz RS0019707; WoBl 1991, 208) sind auch die konkreten Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht zu vernachlässigen, sodass auch die Aufnahme einer Haushälterin sich durchaus im Rahmen eines damit gewöhnlich verbundenen Geschäftes halten kann (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 96). Soweit das Berufungsgericht im Rahmen des gegebenen Haushaltes einer häufig auf Tournee befindlichen Opernsängerin und ihres nicht viel zu Hause weilenden Ehegatten die Aufnahme der Klägerin als ein solches gewöhnliches mit dem Haushalt verbundenes Geschäft beurteilte, berücksichtigte es nur die konkreten Lebensumstände der Ehegatten, sodass darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt.