RS0017892 – OGH Rechtssatz
RS0017892 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages).