JudikaturJustiz9ObA130/16g

9ObA130/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. C***** S*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2016, GZ 7 Ra 24/16z 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. Ein Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen (9 ObA 283/97a mwN). Eine Feststellung im Sinn einer bloß abstrakten Klärung einer Rechtsfrage kommt nach § 228 ZPO nicht in Frage (vgl 9 ObA 66/05d).

1.2. Daher sind auch Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig (RIS Justiz RS0039036), weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (RIS Justiz RS0038804). So besteht bei Kündigungen das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung, sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses (RIS Justiz RS0039036 [T1]). Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist mit dem Begehren, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist, geltend zu machen (RIS Justiz RS0112755, insbesondere auch die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 23/04x).

2. Die vom Kläger als wesentlich angesehene Rechtsfrage, inwieweit im Einzelfall die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Weisung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann oder eine nicht feststellungsfähige Rechtshandlung darstellt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil der Kläger nicht Adressat der verfahrensgegenständlichen Weisung war und daher die von ihm gewünschte Feststellung nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betrifft. Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt (RIS Justiz RS0038819), also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (RIS Justiz RS0038958). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (1 Ob 49/09a; RIS Justiz RS0039071 [T7]).

3. Inwieweit nun die allgemeine Weisung an die Personalabteilung, dass im Dienstplan zwischen 2:00 und 6:00 Uhr zwingend eine Bereitschaft vorzusehen ist, unmittelbar Einfluss auf die Rechtssphäre des Klägers hat, ergibt sich auch aus der Revision nicht. Ob die Leistung einer Bereitschaft im Einzelfall korrekt ange- bzw verrechnet wird, ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten direkt zu klären, nicht durch feststellende Beurteilung der Weisung an Dritte.

Da die Weisung nicht an den Kläger gerichtet ist, besteht auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, sie zu befolgen.

4. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Rechtssätze
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