JudikaturJustiz9Ob254/02x

9Ob254/02x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria J*****, Inh. der nicht prot. Fa J***** Export-Import, Kauffrau, *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, Institut für E*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 223.687 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Oktober 2002, GZ 3 R 117/02d-105, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Zwischenurteil entscheiden, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (§ 393 Abs 1 ZPO).

Das Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt; es entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites und beantwortet abschließend die Frage, ob ein Anspruch besteht. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden; die Frage des Anspruchsgrundes darf nicht mehr neuerlich aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0040736, RS0040864, RS0040958). Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es auch noch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen (RIS-Justiz RS0040736). Diese Präklusionswirkung ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0040864). Auch die Revisionswerberin räumt ein, dass diese schon vom Berufungsgericht zugrundegelegte Auffassung "grundsätzlich" richtig sei (S 2 d Rev), macht jedoch in der Zulassungsbeschwerde (S 9 d Rev) geltend, dass die Frage, inwieweit iS der Judikatur des OGH (2 Ob 72/71) die Präklusionswirkung des Zwischenurteils für nachträglich begründende Tatsachen gelte, über den Rechtsstreit hinaus von wesentlicher Bedeutung sei. Die Berufungsentscheidung weiche von der ständigen Judikatur des OGH ab.

Richtig ist, dass sich die Präklusionswirkung des Zwischenurteils nur auf solche, den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen erstrecken kann, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten (2 Ob 72/71 = EvBl 1972/201; RIS-Justiz RS0040736). Es kann daher im Verfahren über die Anspruchshöhe trotz der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0040754, RS0040756). Auch diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht beachtet. Davon ausgehend, dass auf Grund des Punktes 3) des rechtskräftigen (Teilund) Zwischenurteils des Erstgerichtes vom 29. 9. 1993 (ON 30 im vormals verbundenen Akt 10 Cg 324/91) ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von ATS 3.078.000 (= EUR 223.686,98) dem Grunde nach zu Recht besteht, wurden im weiteren Verfahren über die Anspruchshöhe von der Beklagten für das direkte Verhältnis der Parteien relevante Einwendungen, die den nachträglichen Wegfall rechtsbegründender Tatsachen oder den Eintritt rechtsvernichtender Tatsachen betreffen, nicht erhoben. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass aus Überlegungen der Beklagten, dass kein Anspruch der Klägerin mehr gegen ein früheres Tochterunternehmen der Beklagten bestehe, zufolge des vom Verhältnis zu einem früheren Tochterunternehmen der Beklagten unabhängigen rechtskräftigen Zwischenurteils über den Grund des Anspruches nichts zu gewinnen sei, ist keine unvertretbare Rechtsauffassung zu erblicken, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte.

Rechtssätze
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