RS0040864 – OGH Rechtssatz
RS0040864 – OGH Rechtssatz
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Das Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden.