JudikaturJustiz9Nc5/23v

9Nc5/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Ablehnungssache der klagenden Partei M* GmbH, *, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 20. 12. 2019 bestellte der Oberste Gerichtshof Univ. Prof. Dr. * über Antrag der nunmehr Beklagten gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO zum Schiedsrichter (18 ONc 3/19i).

[2] Die Klägerin lehnte im zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des in der Folge ergangenen Schiedsspruchs (18 OCg 1/23f) drei Richter ab, die an der Beschlussfassung vom 20. 12. 2019 beteiligt waren. Mit Beschluss vom 16. 8. 2023, *, wies der * Senat des Obersten Gerichtshofs diesen Ablehnungsantrag zurück.

[3] Mit Schriftsatz vom 12. 9. 2023 lehnt die Klägerin nunmehr die Mitglieder des * Senats unter Angabe von Gründen ab. Sie beantragt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Bestimmungen des § 27 ZPO, § 6 Abs 2 AußStrG und § 22 Abs 3 Satz 1 JN.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Art 92 Abs 1 B VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäß § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.

[5] Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (RS0111658 [T3]). Nach Rechtskraft einer Entscheidung (hier der Entscheidung des * Senats) ist eine Ablehnung nicht mehr möglich (9 Nc 9/21d mwH). Der Antrag war daher zurückzuweisen.

[6] Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Verfahrenspartei keinen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (RS0056514 ua).