JudikaturJustiz8ObA45/06k

8ObA45/06k – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde O*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Helmut E*****, Gastwirt, *****, wegen EUR 422,31 sA, über den „Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2006, GZ 8 Ra 31/06x-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2006, GZ 16 Cga 81/05b-7, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. 2. 2006 hob das Erstgericht von Amts wegen die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 5. 12. 2005 auf. Auf Grund von Erhebungen ging es davon aus, dass die durch Hinterlegung erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsunwirksam sei.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs der klagenden Partei auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und allfälligen neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es trug dem Erstgericht weitere Erhebungen auf, deren Ergebnisse auch der bislang nicht beigezogenen klagenden Partei bekannt zu geben seien. Einer neuerlichen Beschlussfassung bedürfe es nur, falls sich auf Grund der Erhebungsergebnisse die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als erforderlich erweise. Einen Ausspruch nach § 527 Abs 2 ZPO nahm das Rekursgericht nicht in seine Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei, der nicht zulässig ist. Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist hier nicht erfolgt.

Diese Regelung gilt nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht hingegen für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches den erstgerichtlichen Beschluss aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Ein solcher in Wahrheit abändernder Beschluss liegt vor, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes liegt, sodass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichtes geschah (RIS-Justiz RS0007218; zuletzt etwa 9 Ob 72/04k; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 527 Rz 11 ff).

Hier steht zwar noch nicht fest, ob über den Entscheidungsgegenstand (Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird, weil mangels eines auf Aufhebung dieser Bestätigung gerichteten Antrags eine solche Entscheidung dann unterbleiben kann, wenn das Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls nach Durchführung der ihm aufgetragenen Erhebungen als wirksam erachtet. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem angefochtenen Beschluss über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung der Frage des Bestands der Vollstreckbarkeitsbestätigung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht wurde. Es liegt daher keine abändernde Entscheidung, sondern ein echter Aufhebungsbeschluss vor, sodass der Rekurs der klagenden Partei im Sinne der oben erörterten Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist.