JudikaturJustizRS0121042

RS0121042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2006

Ein „echter" Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung (hier: amtswegig gefasster Beschluss über den Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) nicht ausdrücklich „zur neuerlichen Entscheidung" aufhebt, weil noch nicht feststeht, ob über den Entscheidungsgegenstand noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird. Auch in diesem Fall wird mit dem Beschluss des Rekursgerichtes über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht.