JudikaturJustiz8ObA40/16i

8ObA40/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. F***** R*****, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei s*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 19, wegen 152.567,83 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 10 Ra 116/15z 26, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 7. Juli 2015, GZ 13 Cga 72/14y 22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.092,95 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist der teilrechtsfähige Bereich des Österreichischen Patentamts nach den §§ 58a und 58b PatentG, der Service und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbietet. Die Teilrechtsfähigkeit wurde mit der Patentgesetznovelle 1992, BGBl 1992/771, geschaffen. Novellierungen zu diesen Bestimmungen sind durch BGBl I 1998/175, BGBl I 2004/149 und BGBl I 2009/126 erfolgt. Nach Maßgabe eines Ministerialentwurfs für eine Patentgesetznovelle 2016 sollen die Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos aufgehoben werden.

Der Kläger steht seit 2. 7. 1973 in einem Dienstverhältnis als Beamter zur Republik Österreich. Ab 1. 10. 2004 wurde er mit der provisorischen Leitung des Patentamts betraut. Mit 4. 4. 2005 wurde er zum Präsidenten des Patentamts ernannt, wobei die Bestellung auf fünf Jahre erfolgte. Nach Ablauf dieser Funktionsperiode wurde der Kläger für weitere fünf Jahre zum Präsidenten des Patentamts ernannt. Am 3. 4. 2015 schied er aus dieser Funktion aus.

Am 24. 11. 2004 wurde zwischen dem Kläger einerseits und dem BMVIT, vertreten durch den Leiter der Abteilung Beteiligungsmanagement, andererseits, ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung des teilrechtsfähigen Bereichs mit dem Zeitpunkt und auf die Dauer seiner Bestellung als Präsident des Österreichischen Patentamts abgeschlossen. Darin wurde mit dem Kläger unbeschadet seiner Entlohnung als Bundesbediensteter (Präsident des Patentamts) für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmensbereichs Teilrechtsfähigkeit ein zusätzliches Entgelt, ein Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz und eine Pensionsvorsorge vereinbart.

Am 10. 6. 2013 erteilte das BMVIT dem Kläger die Weisung, sämtliche auf der Vereinbarung vom 24. 11. 2004 gründenden Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Mit Erkenntnis vom 18. 12. 2014, Zl Ro 2014/12/0023, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des BMVIT, wonach die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Klägers gehöre, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Der Kläger begehrte die Zahlung der im Anstellungsvertrag vereinbarten Bezüge sowie der Pensionskassenbeiträge für den Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2015. Rechtsgrundlage des Anstellungsvertrags seien die §§ 58a und 58b PatentG. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs sei ein Anstellungsvertrag nach dem Angestelltengesetz abzuschließen. Für diese Tätigkeit bestehe kein Dienstverhältnis zum Bund. Die Vereinbarung vom 24. 11. 2004 sei wirksam zustande gekommen.

Die beklagte Partei entgegnete, dass sie mit einer Stiftung oder Anstalt öffentlichen Rechts vergleichbar sei. Nach den Bestimmungen des PatentG sei der Präsident des Patentamts ex lege Geschäftsführer der beklagten Partei. Die Leitung des teilrechtsfähigen Bereichs zähle somit kraft Gesetzes zu den Aufgaben des Präsidenten des Patentamts. Ein gesonderter Anspruch auf Vergütung bestehe nicht. Für den Abschluss eines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Anstellungsvertrag sei darüber hinaus auch deshalb nichtig, weil er dem Stellenbesetzungsgesetz und der darauf gegründeten Vertragsschablonenverordnung widerspreche.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem Patentgesetz lasse sich eine klare Trennung zwischen der Verwaltungsstelle des Patentamts einerseits und dem teilrechtsfähigen Bereich andererseits entnehmen. Aus § 58 Abs 3 PatentG ergebe sich nicht, dass der Abschluss eines Dienstvertrags für die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs untersagt wäre. Die Gesetzesmaterialien zur Patentrechtsnovelle 2004 bestätigten, dass zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Präsident, für diesen selbst betreffende Regelungen hingegen das BMVIT zuständig sei. Diese Ansicht vertrete auch der Verwaltungsgerichtshof.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Fraglich sei, ob der in Rede stehende Vertragsabschluss im Rahmen der durch das Patentgesetz vorgegebenen Teilrechtsfähigkeit erfolgt sei. Dies sei zu verneinen. Nach § 58a Abs 3 PatentG bestehe die Teilrechtsfähigkeit zur Begründung von Dienstverhältnissen nur für die Anstellung von anderen Personen für die zu erbringenden Service und Informationsleistungen. Für die Funktion des Präsidenten des Patentamts als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs sei demgegenüber kein Anstellungsvertrag vorgesehen. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage. Daran habe sich auch durch die Patentrechtsnovelle 2004 nichts geändert. Die Gesetzesmaterialien könnten erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft sei. Dies sei nicht der Fall. Insgesamt ergebe sich, dass die Teilrechtsfähigkeit der beklagten Partei die vertragliche Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zum Präsidenten des Patentamts als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs nicht umfasse. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung über den Einzelfall hinausgehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei, der Revision der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der Abschluss eines Anstellungsvertrags nach dem Angestelltengesetz mit dem Präsidenten des Österreichischen Patentamts als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs von der Teilrechtsfähigkeit gemäß §§ 58a, 58b PatentG erfasst ist, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht beantwortet wurde. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der Präsident des Patentamts die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags im Sinn des § 58b Abs 3 PatentG ausübe. Als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs sei zwingend der Präsident des Patentamts zu bestellen. In der Folge sei mit diesem ein entsprechender Anstellungsvertrag abzuschließen. Dazu beruft sich der Kläger vor allem auf die Gesetzesmaterialien zur Patentrechtsnovelle 2004 (RV 621 BlgNR 22. GP 7 f).

Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden.

2.1 Nach § 58 Abs 3 PatentG in der Fassung der Patentrechtsnovelle 2004 ist der Präsident des Patentamts gleichzeitig Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs. Diese Funktion nimmt der Präsident des Patentamts ex lege ein. Das Patentgesetz beruft ihn in diese Funktion. Ein Bestellungsakt ist nicht erforderlich. Auch der Abschluss eines (Anstellungs-)Vertrags ist für diese zusätzliche Funktion des Präsidenten des Patentamts im Gesetz nicht vorgesehen.

Diese Regelung im Patentgesetz ist eindeutig. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen in dieser Hinsicht nicht „zwei Lesearten“. Eine Auslegung dahin, dass der Präsident des Patentamts aufgrund des Gesetzes organschaftlicher Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs sei und er diese Tätigkeit „dann“ auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags „im Sinn des § 58b Abs 3 PatentG“ ausübe, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang bringen. Wenn das Gesetz anordnet, dass der Präsident des Patentamts gleichzeitig Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs „ist“, ist damit zwangsläufig die Anordnung verbunden, dass er diese Funktion als Geschäftsführer auch „ausübt“. Die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs schließt somit die Tätigkeit als Geschäftsführer mit ein. Da es ohne gesetzliche Anordnung nicht zwingend wäre, dass dem Präsidenten des Patentamts die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs zukommt, musste dies normiert werden. Demgegenüber ergibt sich seine Funktion als Präsident des Patentamts aus dem Bestellungsakt. Die unterschiedliche Formulierung zwischen „dem Präsidenten obliegt die Leitung des Patentamts“ und „der Präsident ist der Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs“ stellt somit eine legistische Notwendigkeit dar, sagt aber nichts darüber aus, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs noch ein weiterer Akt, konkreter der Abschluss eines Anstellungsvertrags, hinzutreten müsste.

2.2 Der Kläger kann sich auch nicht auf die Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs 3 in der Fassung der Patentrechts Novelle 2004 (RV 621 BlgNR 22. GP 7) berufen. Die dortige Formulierung lautet: „ Zudem wird nunmehr die Klarstellung getroffen, dass der Präsident des Patentamts gleichzeitig auch (insbesondere zivilrechtlich) verantwortlicher leitender Angestellter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts ist.

Mit der Wendung „leitender Angestellter (Geschäftsführer)“ sollte die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für den teilrechtsfähigen Bereich zum Ausdruck gebracht, nicht aber die Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und dem teilrechtsfähigen Bereich als „Angestellter“ beschrieben werden. Außerdem könnten die Gesetzesmaterialien eine fehlende gesetzliche Ermächtigung zum Abschluss eines Anstellungsvertrags nicht ersetzen.

Das gewonnene Ergebnis wird durch die Auslegung des § 58b Abs 3 PatentG bestätigt.

3.1 Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Präsidenten des Patentamts (als Beamter und Organ einer Bundesbehörde) für die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs eine Rechtsgrundlage bzw eine gesetzliche Ermächtigung erfordert. Er beruft sich in dieser Hinsicht auf § 58b Abs 3 PatentG. Dazu weist er darauf hin, dass nach § 58b Abs 3 PatentG dem teilrechtsfähigen Bereich die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen zukomme und ein solcher Vertrag kein Dienstverhältnis zum Bund begründe.

3.2 § 58a PatentG regelt die Leistungen (Service- und Informationsleistungen), die im Rahmen des teilrechtsfähigen Bereichs erbracht werden. § 58b PatentG regelt die Gebarung und den Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften (Dienstverträgen), wobei wiederholt festgehalten wird, dass § 58b „im Rahmen des § 58a“ bzw „im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit“ gilt. § 58b PatentG hat somit nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Er gilt nur für die Erbringung der Leistungen nach § 58a PatentG. Dafür, also zur Erbringung der in § 58a PatentG vorgesehenen Dienstleistungen, können auch Dienstverträge nach dem Angestelltengesetz (bzw seit 2009 auch Werkverträge) abgeschlossen (§ 58b Abs 3) sowie Tätigkeiten (zB die Buchführung) ausgegliedert und Fremdleistungen dazugekauft werden (§ 58a Abs 3).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Teilrechtsfähigkeit nur zur Begründung von Dienst-verhältnissen für die Anstellung von anderen Personen für die zu erbringenden Service und Informationsleistungen bestehe, erweist sich somit als zutreffend. Für die Funktion bzw Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs kommt der Abschluss eines Dienstvertrags hingegen nicht in Betracht. Vielmehr setzt § 58b PatentG die Funktion bzw Tätigkeit des Präsidenten des Patentamts als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs voraus. Dieses Ergebnis wird letztlich durch die Patentgesetznovelle 2009 bekräftigt, zumal in § 58b Abs 5 PatentG die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zum Abschluss von Rechtsgeschäften (auch Dienstverträgen) klargestellt und zudem normiert wird, dass der Geschäftsführer andere Personen zum Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte ermächtigen kann.

Für den Abschluss eines Anstellungsvertrags für die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs steht die Rechtsgrundlage des § 58b PatentG damit nicht zur Verfügung.

3.3 Durch die Patentrechts Novelle 2004 hat § 58b PatentG in seinem Bedeutungsinhalt keine Änderung erfahren. Dennoch findet sich in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (RV 621 BlgNR 22. GP 8) folgender Satz: „ Im Zusammenhang mit der Änderung des § 58 ist zudem festzuhalten, dass zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Präsident (für diesen selbst betreffende Regelungen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zuständig ist.

Diese Passage in den Erläuterungen mag den Versuch dargestellt haben, den mit dem Kläger am 24. 11. 2004 abgeschlossenen Anstellungsvertrag zu legitimieren. Für diese Aussage in den Erläuterungen fehlt es allerdings an einer geeigneten, ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung, die das Rechtsverhältnis für die Funktion als Geschäftsführer (Leiter) des teilrechtsfähigen Bereichs betreffen würde. Auch bei der klarstellenden Ergänzung in § 58 Abs 3 PatentG, wonach „der Präsident Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereichs ist“, handelt es sich weder um eine inhaltliche Änderung noch enthält sie eine Aussage zum Rechtsverhältnis zwischen dem teilrechtsfähigen Bereich und dem Präsidenten als Geschäftsführer dieses Bereichs. Daran, dass Dienstverträge vom teilrechtsfähigen Bereich nur im Rahmen des § 58a PatentG abgeschlossen werden können, hat sich nichts geändert.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die erwähnten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien einer Grundlage im Gesetzestext entbehrten, zumal durch die Novelle 2004 weder in § 58 noch in den §§ 58a und 58b eine Erweiterung der Teilrechtsfähigkeit auf den Bereich der vertraglichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Präsidenten des Patentamts (als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs) und dem teilrechtsfähigen Bereich erfolgt sei, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien enthalten ist, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS Justiz RS0008799).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem vom Kläger ins Treffen geführten Erkenntnis (Zl Ro 2014/12/0023) die Frage zu klären, ob die Befolgung der (auf § 44 BDG 1979 gestützten Weisung) vom 10. 6. 2013 über die sofortige Einstellung des Bezugs für die Geschäftsführung von s***** zu den Dienstpflichten des Klägers gehörte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war von der Überlegung betreffend die Zuweisung von Beamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger auf Basis einer Arbeitsplatzbeschreibung getragen. Seiner inhaltlichen Beurteilung stellte der Verwaltungsgerichtshof dabei folgende Aussage voran: „ Die in Rede stehende Vereinbarung vom 24. 11. 2004 ist – unbeschadet der Frage ihrer Nichtigkeit – jedenfalls in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zum in den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen dahingehend auszulegen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber, einerseits, und dem teilrechtsfähigen Bereich des Österreichischen Patentamts, als dessen Vertreter der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgetreten ist, andererseits, geschlossen werden sollte.“ Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass „die belangte Behörde keine näheren Feststellungen zum Inhalt des Ernennungsbescheids des Revisionswerbers zum Präsidenten des Österreichischen Patentamts getroffen hat.

Sämtliche zivilrechtlichen Fragestellungen wurden somit nicht beurteilt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die in Rede stehende Vereinbarung für seine Beurteilung betreffend die Wirksamkeit der Weisung als gegeben unterstellt. Richtig ist allerdings, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Gesetzesmaterialien zur Patentrechtsnovelle 2004 bezog und die darin enthaltene Erwähnung, wonach zum Abschluss von Verträgen (insbesondere auch Dienstverträgen) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Präsidenten des Patentamts der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig sei, als relevant beurteilte. Diese Ansicht zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.

5. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Entlohnung für die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs ist insofern sekundär, als die Zuordnung einer Funktion durch das Gesetz, ohne dafür eine gesonderte Entlohnung vorzusehen, nicht zur Substitution einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zum Abschluss eines Anstellungsvertrags führen kann. Davon abgesehen wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs bei der Einstufung des Klägers als Präsident des Patentamts berücksichtigt (vgl Beilage ./6).

6. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Feststellung des Erstgerichts berufen, wonach der damalige Präsident im Jahr 1997 einen eigenen leitenden Angestellten für die Aufgabe als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs aufgenommen habe, weil Überlegungen, dem Präsidenten eine gesonderte Abgeltung zukommen zu lassen, zu keinem Ergebnis geführt hätten. Darin ist weder eine Beurteilung zur Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise enthalten noch betrifft sie die Frage des Abschlusses eines Anstellungsvertrags mit dem Präsidenten als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs.

7. Insgesamt ergibt sich, dass weder § 58 Abs 3 noch § 58b Abs 3 PatentG eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Präsidenten des Patentamts hinsichtlich der Funktion bzw Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs darstellen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist demnach nicht zu beanstanden. Vielmehr erweist sich die Begründung des Berufungsgerichts als stichhaltig. Der Revision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.