JudikaturJustiz8ObA285/95

8ObA285/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. August 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan E*****, vertreten durch Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Z***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Wagner und Mag.Dr.Reitmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 337.840,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Mai 1995, GZ 13 Ra 7/95-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Oktober 1994, GZ 15 Cga 91/93-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 15.255,-- (darin S 2.542,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag des Klägers, über die beklagte Partei eine Mutwillensstrafe zu verhängen, wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der nur wegen des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung der beklagten Partei (ON 33) nicht Folge gegeben.

Die von der beklagten Partei erhobene Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht berechtigt.

Die Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Revisionswerber in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht und ausgeführt hat (E 108 zu § 503 ZPO in MGA14; 9 Ob A 197/90 ua; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 mit ausführlich und überzeugend begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Fasching LB2 Rz 1930).

Die Revisionsausführungen stellen sich inhaltlich überwiegend als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Soweit die Revisionswerberin ausführt, das Berufungsurteil bzw die von dem Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes enthielten lediglich Rechtsbegriffe und keine (bindende) Tatsachenfeststellungen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die (sparsame) Verwendung von Rechtsbegriffen bei den Feststellungen dann nicht zu beanstanden ist, wenn es sich dabei um gängige, kürzelhafte Umschreibungen von Tatsachenkomplexen handelt, die auch Inhalt einer zulässigen Außerstreitstellung sein könnten (vgl EvBl 1974/29, 71; SZ 50/69; Arb 9321, 10.030 ua). In dem Sachzusammenhang besteht kein Zweifel, daß mit der Feststellung, die Parteien hätten eine "Vereinbarung" bzw einen Arbeitsvertrag "geschlossen" die dafür erforderliche Willensübereinstimmung und der Bindungswille gemeint sind. Die Übergabe einer Gesprächsnotiz durch den Kläger an eine Angestellte der beklagten Partei zur Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages läßt sich unschwer als Vorbereitung für eine Beweisurkunde ansehen. Selbst unter der Annahme einer nicht so weitgehenden Willensübereinstimmung (in den Nebenpunkten) handelte es sich um eine vom Kläger verfaßte Skizze (im Sinne einer Punktation), während für einen von der beklagten Partei nunmehr behaupteten Formvorbehalt jeglicher Anhaltspunkt fehlt.

Die Revisionsausführungen, der Vertrag sei laut den Feststellungen zwischen dem Kläger und Dkfm.J*****, dem Geschäftsführer der beklagten Partei, und daher nicht zwischen den Streitteilen geschlossen, sind geradezu absurd, denn nach dem für die Verhandlungspartner vorausgesetzten Verständnis, handelte es sich um ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und dem Kläger, sodaß kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geschäftsführer selbst und nicht der Unternehmensträger, nämlich die beklagte Partei, durch dessen Tätigwerden verpflichtet werden sollte (vgl SZ 57/198 = JBl 1985, 616; Strasser-Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002).

Der Antrag des Klägers, über die beklagte Partei eine Mutwillensstrafe gemäß § 512 ZPO zu verhängen, ist zurückzuweisen (E 5 zu § 512 ZPO in MGA14; Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 512). Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten umsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des § 512 ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Neben § 39 Abs 1 ASGG ermöglichen die Sonderregelungen über die gesetzlichen Zinsen (§ 49a ASGG) und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 61 ASGG) der Prozeßverschleppung wirksam oder zumindest wirksamer als im allgemeinen Verfahren nach der ZPO entgegenzutreten, sodaß für die Anwendung der Bestimmung des § 512 ZPO umsoweniger Raum bleibt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.