RS0063940 – OGH Rechtssatz
RS0063940 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des § 512 ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des § 512 ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (§ 48 ASGG).