JudikaturJustiz8ObA2083/96y

8ObA2083/96y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Erwin Macho als weitere Richter, in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred B*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Institut ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helga Hönel-Jakoncig und Dr.Veronika Staudinger, Rechtsanwältinnen in Innsbruck, wegen S 253.800,-- sA (Revisionsinteresse S 101.612,-- sA, Rekursinteresse S 124.452,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 1996, GZ 15 Ra 11/96x-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.September 1995, GZ 43 Cga 80/95h-17, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Weder der Revision der beklagten Partei noch dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 7.605,-- (einschließlich S 1.267,50 MWSt) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und die beklagte Partei schlossen am 10.8.1993 nach Vorgesprächen mit deren für die Zweigstelle Feldkirch zuständigen Direktorin einen Handelsvertretervertrag, nach dessen Inhalt ihm für ein bestimmtes Gebiet die Alleinvertretung übertragen wurde. Vertragsgegenstand war die Vermittlung von Verträgen über Informatikkurse. Die Vertragsparteien konnten den Vertrag zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Es wurde eine monatliche Fixprovision in der Höhe von S 10.000,-- unter der Voraussetzung des Nachweises von 40 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche sowie weiters eine Zusatzprovision von S 1.000,-- pro anrechenbarer Anmeldung vereinbart, wobei die beklagte Partei dem Kläger versicherte, daß die monatliche Fixprovision dann ausbezahlt werde, wenn er 24 Besuche bei Interessenten pro Woche nachweise. Der Kläger absolvierte ab 10.8.1993 regelmäßig - ausgenommen aus Anlaß eines Todesfalles sowie krankheitsbedingt - 24 Beratungsgespräche pro Woche. Bei den Wochenbesprechungen wurde er regelmäßig wegen seines Arbeitseinsatzes gelobt und auch die Art seiner Beratungsgespräche als vorbildhaft dargestellt.

Der für den Außendienst für die Bereiche Vorarlberg, Tirol und Salzburg, zuständige Organisationsleiter der beklagten Partei stellte Mitte April 1994 fest, daß die Einsatzquote der Handelsvertreter und die Abschlußquote unbefriedigend seien und forderte die Handelsvertreter am 26.4.1994 auf, die Zahl der für die folgenden Wochen beabsichtigten Beratungen bekanntzugeben. Falls sie die angegebene Anzahl der Termine nicht zuhielten sei ihre Tätigkeit "beendet". Der Kläger nannte 16 Beratungstermine für die Woche, widersprach aber im übrigen und führte ins Treffen, daß jederzeit Probleme "im privaten oder gesundheitlichen Bereich" auftreten könnten. Der Organisationsleiter ging hierauf jedoch nicht ein. Aufgrund einer am nächsten Tag aufgetretenen, der beklagten Partei sogleich bekanntgegebenen Autopanne konnte der Kläger von den von ihm angekündigten 16 Beratungsgesprächen lediglich 8 Gespräche durchführen, worauf der Handelsvertretervertrag am 3.5.1994 durch die beklagte Partei vorzeitig aufgelöst wurde.

Insgesamt führte der Kläger der beklagten Partei 51 Kunden zu, welche bei der beklagten Partei einen Informatikkurs absolvierten.

Es konnte nicht festgestellt werden, inwieweit der Kläger "bei irgendwelchen Kursabschlüssen" unrichtige Angaben machte die dazu führten, daß es zu Stornierungen von Vertragsabschlüssen durch Kunden kam.

Mit der am 27.12.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von S 253.800,-- mit dem Vorbringen, das Vertragsverhältnis sei von der beklagten Partei ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst worden, sodaß ihm Schadenersatzansprüche für die restliche Vertragszeit, jedenfalls für 6 Monate, und ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 HVertrG zustünden. Er habe einen beachtlichen Kundenstock aufgebaut und der beklagten Partei neue Kunden zugeführt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger sei mehrfach ermahnt worden, da er seiner Verpflichtung von allem Anfang an nur sehr schleppend nachgekommen sei. 14 Tage vor Beendigung des Vertragsverhältnisses sei dem Kläger erklärt worden, daß es so nicht weitergehen könne; er habe hierauf selbst ein tägliches Arbeitspensum genannt, für den Fall, daß dieses abermals nicht erfüllt werde, sei die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart worden. Da die Zusage vom Kläger nicht eingehalten worden sei, habe man sich einvernehmlich getrennt.

Die beklagte Partei wendete als Gegenforderungen die Kosten für einen vom Kläger bei ihr gebuchten Computerkurs in der Höhe von S 29.962,50, weiters zu Unrecht an ihn ausbezahlte monatliche Fixprovision in der Höhe von je S 10.000,-- für 7 Monate sowie eine Schadenersatzforderung in der Höhe von S 297.000,-- bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit einem Betrag von S 248.904,-- und die Gegenforderung mit S 22.840,-- als zu Recht bestehend fest, sprach den Differenzbetrag von S 226.064,-- dem Kläger zu und wies das Mehrbegehren von S 27.736,-- sA ab.

Es stellte den eingangs - gekürzt - wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich aus, daß die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht als eine einvernehmliche, sondern als eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund zu beurteilen sei. Dem Kläger stehe aus dieser unberechtigten Auflösung ein Schadenersatzanspruch für 6 Monate in der Höhe von insgesamt S 124.452,-- (durchschnittlicher Verdienst von S 20.742,-- inkl. USt pro Monat) zu. Auch der Ausgleichsanspruch in der Höhe von S 124.452,-- sei berechtigt, da der Kläger neue Kunden zugeführt habe, und die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweislast bezüglich des Fehlens von Vorteilen aus der Kundenzuführung nicht nachgekommen sei. Dagegen bestünden die von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen lediglich im Ausmaß der Kurskosten in der Höhe von S 22.840,-- zu Recht. Die beklagte Partei habe nämlich nicht den Beweis erbracht, daß der Kläger schuldhafterweise Stornierungen von Verträgen veranlaßt oder herbeigeführt habe. Da er die vereinbarte Arbeit geleistet habe, sei auch die Rückforderung der monatlichen Fixprovision unberechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, indem es die Klagsforderung nur mit dem Betrag von S 124.452,-- und die Gegenforderung mit dem Betrag von S 22.840,-- als zu Recht bestehend erachtete und ledigleich den Differenzbetrag von S 101.612,-- sA dem Kläger zusprach. Im übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil im Zuspruch von weiteren S 124.452,-- sA sowie die Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß im Sinne der Einheitlichkeit der Entscheidung iVm der gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässigen Revision zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Das erstinstanzliche Verfahren sei frei von Mängeln, die Feststellungen erschienen unbedenklich. Die Rechtsrüge sei teilweise nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da die beklagte Partei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Die gegenständliche Beendigung des Vertragsverhältnisses stelle eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund dar, sodaß der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch zustehe. Bezüglich des Ausgleichsanspruches habe das Erstgericht jedoch selbst erkannt, daß erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die zugeführten Kunden der beklagten Partei weiterhin Vorteile brächten. Es sei daher Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes diese Umstände mit den Parteien zu erörtern, um eine verläßliche Entscheidungsgrundlage zu finden.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revision der beklagten Partei und der Rekurs des Klägers.

Die beklagte Partei bekämpft das Teilurteil mit dem Antrag, dessen stattgebenden Teil abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger wendet sich gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren hinsichtlich des Zuspruches von S 124.452,-- sA stattgegeben und das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfange wiederhergestellt werde.

Beide Parteien beantragen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.

Die Revisionswerberin führt unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Zeugin K***** bei den für den Kläger günstigen Angaben voll geglaubt werde, nicht jedoch bei Angaben, die das Vorbringen der beklagten Partei bestätigten.

Der Sache nach wird damit keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern lediglich die in dritter Instanz unbekämpfbare Beweiswürdigung in Frage gestellt. Auch das angebliche "Entschuldigungsschreiben" wurde von den Vorinstanzen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung den Feststellungen zugrundegelegt. In der Rechtsrüge führt die beklagte Partei aus, die vorzeitige Auflösung des Vertrages sei rechtmäßig erfolgt. Der dazu berechtigende Grund sei darin zu sehen, daß der Kläger während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlassen oder sich geweigert habe, für die beklagte Partei tätig zu sein bzw andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt habe, indem er von der beklagten Partei gesetzte Vorgaben nicht erfüllte.

Der Auflösungsgrund des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993 BGBl 1993/88 (entspricht dem bisherigen § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1921) wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für die Verwirklichung dieses Auflösungsgrundes erforderlich (vgl Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 461).

Ein derartiges Verhalten kann dem Kläger jedoch nicht vorgeworfen werden, da er regelmäßig - mit Ausnahme im Zusammenhang mit einem Todesfall bzw krankheitsbedingt sowie anläßlich einer Autopanne - seinen Pflichten als Handelsvertreter nachgekommen ist.

Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche Vertragsbestimmungen handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, daß dem Unternehmer ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann (Jabornegg, aaO, 463).

Diesbezüglich findet sich ebenfalls kein Anhaltspunkt in den Feststellungen; der Kläger wurde sogar regelmäßig wegen seines Arbeitseinsatzes gelobt.

Die Revisionswerberin weicht von den Feststellungen des Erstgerichtes unzulässig ab, wenn sie behauptet, der Kläger habe die Vorgaben nicht erfüllt.

Die von der Revisionswerberin angesprochenen 24 Beratungsgespräche je Woche stellten lediglich die Voraussetzung zur Erlangung der Fixprovision in der Höhe von S 10.000,-- pro Monat dar, es handelte sich dabei aber nicht um "Vorgaben" durch die beklagte Partei im Sinne von Bedingungen, deren mangelnde Erfüllung zur Vertragsauflösung berechtigte.

Da der Kläger ein Verhalten im Sinne des § 22 Abs 1 Z 3 HVertrG nicht gesetzt hat und ein anderer Entlassungsgrund nicht behauptet wurde, war die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei unberechtigt.

Bei einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund durch den Unternehmer steht dem Handelsvertreter gemäß § 23 Abs 1 HVertrG ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Zu ersetzen ist der aus der vorzeitigen Auflösung entstehende Schaden. Als Bemessungsgrundlage dient dabei jener Verdienstentgang, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bis zu dem - vom Unternehmer einzuhaltenden - nächsten Kündigungstermin zu erwarten ist (8 Ob 555/78 nicht veröffentlicht, zitiert bei Jabornegg aaO, 476).

Nach § 8 Abs 2 HVertrG 1993 steht dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft als Vergütung eine Provision zu. Dies entspricht dem bisherigen § 6 Abs 1 HVertrG.

Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, wie die Revisionswerberin richtigerweise ausführt, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie") (vgl Jabornegg aaO, 192).

Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen (Jabornegg, aaO, 194).

Bei § 8 Abs 2 HVertrG handelt es sich um dispositives Recht. Art und Ausmaß der Verdienstlichkeit können daher in der Folge vertraglich derart geregelt werden, daß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. So ist etwa denkbar, daß auch ohne entsprechenden Brauch im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs 2 HVertrG eine Nachweisprovision vereinbart wird (vgl Jabornegg, aaO, 198 f).

Mit Recht wird daher das Verdienstlichkeitsprinzip ganz allgemein dahingehend formuliert, daß der Vertragsabschluß durch eine im Sinne des Vermittlungsvertrages liegende Tätigkeit gefördert werden sein muß (SZ 28/38).

Im Anlaßfall wurde eine Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von S 10.000,-- pro Monat vereinbart, sodaß allein mit dieser Tätigkeit bereits ein Provisionsanspruch entstand. Zusätzlich wurde eine Provision in der Höhe von S 1.000,-- pro anrechenbarer Anmeldung vertraglich festgelegt. Der Kläger hat in einem Zeitraum von Oktober 1993 bis April 1994 der beklagten Partei 51 Kursabschlüsse vermittelt. Somit war die Voraussetzung für die Erlangung eines Provisionsanspruches erfüllt. Im übrigen war der Kläger aufgrund der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages alleiniger Vertreter eines bestimmten Gebietes nach § 8 Abs 4 HVertrG; einem solchen stünde im Zweifel die Provision selbst für solche Geschäfte zu, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer mit der zum Gebiet des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen wurden.

In der Rechtsrüge betreffend die aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen aus Schadenersatzansprüchen entfernt sich die Revisionswerberin von den Feststellungen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, der Kläger habe inhaltlich unrichtige Zusagen oder Ankündigungen bzw Aufklärungen an Kunden/Interessenten getätigt, die in weiterer Folge zu einem Rücktritt geführt hätten. Es ist daher weder ein rechtswidriges noch schuldhaftes Verhalten des Klägers, welches Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht ist, gegeben. Auch bei der Rückforderung der nach Meinung der Revisionswerberin zuviel (dh rechtsgrundlos) bezahlten S 10.000,-- monatlich während eines Zeitraumes von 7 Monaten geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, denn sie unterstellt, der Kläger hätte seine Vorgaben (im Sinne von Entgeltbedingungen) nicht erfüllt.

Aus allen diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Der Rekurs des Klägers richtet sich gegen die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache hinsichtlich seines behaupteten Ausgleichsanspruches von S 124.452,-- sA.

Gemäß § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat, zu erwarten ist, daß der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Entscheidend ist nunmehr im Vergleich zu § 25 HVertrG aF, daß der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war (vgl Weilinger, HandelsvertreterG 1993 mit den Erl. Bem. zur Regierungsvorlage und dem Bericht des Justizausschlusses, 55).

Der Handelsvertreter hat dabei jene Tatbestandsmerkmale zu beweisen, bei deren Vorliegen die gewollte Rechtsfolge gezogen werden kann. Er trägt somit die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung (Tschuk,

Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, 115 f). Es soll nämlich die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers unter Berücksichtigung der Beweisnähe nicht überspannt werden (SZ 65/14). Denn, wie der Rekurswerber richtig ausführt, würde es ihm kaum gelingen, die erheblichen Vorteile, die der Unternehmer durch die neuen Geschäftsverbindungen erlangt hat, zu beweisen, da er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keinen Einblick in die laufenden Geschäfte des Unternehmers mehr hat.

Den Unternehmer trifft sohin die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (vgl SZ 63/175).

Für die Anspruchsvoraussetzung des Provisionsentganges (gemäß § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993) reicht es grundsätzlich aus, wenn der Handelsvertreter die von ihm dem Unternehmer zugeführten Kunden namentlich benennt, und die in den letzten 12 Monaten (vgl § 24 Abs 4 HVertrG) vor Beendigung des Vertretungsvertrages erzielten Provisionseinnahmen anführt (Tschuk, aaO, 117).

Bei dem nach Billigkeit zu bemessenden Ausgleichsanspruch ist die Besonderheit der Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen; die von ihm zwar aufgrund von Interessentenlisten besuchten, aber durch seine Vermittlungsgespräche zugeführten Kunden waren nämlich Teilnehmer von Informatikkursen und nicht Abnehmer von Waren oder wiederkehrenden Dienstleistungen der Beklagten, die im Rahmen einer neuen oder wesentlich erweiterten bestehenden Geschäftsverbindung zu neuen Provisionsansprüchen hätten führen können. Welcher Art die vom Kläger beworbenen Kurse und die Interessenten für solche Kurse waren, ob die Geschäftsverbindung eine Fortsetzung - etwa im Fall eines weiterführenden weiteren Kursprogrammes - ermöglichte, wird im Sinne des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und der dort erwähnten Bedenken (S 27 der Berufungsentscheidung) mit den Parteien ebenso zu erörtern sein wie die Frage eines sich daraus ergebenden erheblichen Vorteils der beklagten Partei und eines sich daran allenfalls anknüpfenden fiktiven Provisionsanspruches.

Daher erweist sich das Verfahren hinsichtlich des Ausgleichsanspruches als ergänzungsbedürftig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 sowie auf 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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