JudikaturJustiz8Ob84/17m

8Ob84/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners L***** R*****, vertreten durch Mag. Michael Ludwig Lang, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Gläubigers Mag. Dr. A***** G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2017, GZ 47 R 146/17v 57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. April 2017, GZ 68 S 13/09f 49, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verlängerte mit seinem Beschluss vom 20. 4. 2017 über Antrag des Schuldners dessen am 11. 2. 2010 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO bis zum 24. 2. 2018.

Dem dagegen vom Rekurswerber als Insolvenzgläubiger erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0120776; § 252 IO).

Das Rekursgericht hat keinen Rechtskraftvorbehalt iSd § 527 Abs 2 ZPO in seine angefochtene Entscheidung aufgenommen. Ohne solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN; RS0044096; RS0120776; vgl auch RS0044059; RS0043986; RS0044102).