JudikaturJustiz8Ob82/05z

8Ob82/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mladenka J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Zoran J*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 21 R 85/05d 8, womit über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Dezember 2004, GZ 2 C 118/04m 4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Beide Parteien sind bosnische Staatsangehörige und wohnen im Sprengel des Erstgerichtes. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zu 2 C 28/03z vom 30. 10. 2003 rechtskräftig geschieden.

Mit am 24. 9. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der Ehe hätten die Parteien gearbeitet und das gesamte gemeinsam erwirtschaftete Geld in den Erwerb einer Liegenschaft und den Bau eines darauf errichteten Gebäudes investiert. Es handle sich um ein Grundstück in Serbien. Nur der Antragsgegner sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Mit Ausnahme eines ausschließlich vom Antragsgegner benutzten PKW VW Polo seien weitere Vermögenswerte während der Ehe nicht erwirtschaftet worden. Der primäre Aufteilungsantrag der Antragstellerin zielt darauf, dass dem Antragsgegner die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 49.250,62 EUR aufgetragen werden soll.

Der Antragsgegner, der bereits am 12. 3. 2004 einen Antrag auf „Teilung des gemeinsamen Gutes" der Parteien beim Grundbuchgericht in D***** (Serbien) eingebracht hatte, erhebt den Einwand der Rechtshängigkeit durch das Verfahren beim Grundbuchsgericht D*****. Der dort vom Antragsgegner gestellte Antrag verfolge ebenfalls die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der früheren Ehegatten.

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag zurück. Es erachtete rechtlich, dass Staatsverträge, die Österreich zur Anerkennung der bosnischen (richtig: serbischen) Rechtshängigkeit verpflichteten, fehlten. Es entscheide daher das autonome österreichische Recht, ob die Rechtshängigkeit zu beachten sei. Vor österreichischen Gerichten sei nur inländisches Verfahrensrecht anzuwenden. Im innerstaatlichen Verfahrensrecht werde keine ausdrückliche Regelung der internationalen Streitanhängigkeit getroffen. Gemäß § 114a Abs 2 JN sei jenes Gericht, bei welchem ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig sei, auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig, soferne das Verfahren in erster Instanz noch nicht beendet sei. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Aufteilungsverfahren beginne, sei jener der Gerichtshängigkeit. Da der Antragsgegner den Aufteilungsantrag beim Grundbuchsgericht in D***** eingebracht habe, bevor das inländische Aufteilungsverfahren anhängig gewesen sei, sei die Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens zu beachten.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beachtlichkeit der internationalen Streitanhängigkeit im außerstreitigen Aufteilungsverfahren fehle. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass nur dann, wenn die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt und vollstreckt werden könne, die ausländische Streitanhängigkeit zu beachten sei. Dafür sei gemäß § 79 Abs 2 EO die durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verfügte Gegenseitigkeit erforderlich. Im Verhältnis zwischen Österreich und der ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien sowie ihren nunmehrigen Nachfolgestaaten fehlten im Bereich der nachehelichen Vermögensaufteilung völker oder europarechtliche Regelungen, die Österreich zur Anerkennung einer Streitanhängigkeit, sei es ausdrücklich, sei es, weil sie die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung regelten, verpflichteten. Der in Serbien eingebrachte Aufteilungsantrag des Antragsgegners entfalte daher keine Sperrwirkung für das Verfahren vor dem Erstgericht, weil die Entscheidung des serbischen Gerichtes in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt .

Nach dem Grundsatz der lex fori ist über ein Aufteilungsbegehren im Sinne der §§ 81 ff EheG im Verfahren außer Streitsachen auch dann abzusprechen, wenn dessen inhaltliche Klärung nach den Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich macht (SZ 63/135; 6 Ob 7/02a ua).

Gemäß § 114a Abs 4 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zu den von dieser Norm umfassten Eheangelegenheiten zählt auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe (SZ 63/135; 4 Ob 242/00t; 6 Ob 7/02a).

Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zu bejahen. Daran ändert sich durch die Tatsache, dass Gegenstand des Aufteilungsverfahrens eine in Serbien gelegene Liegenschaft ist, nichts: Bereits zu 4 Ob 242/00t hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es für die inländische Gerichtsbarkeit mangels einer Differenzierung in § 114a Abs 4 JN nicht auf den Ort ankommt, wo sich aufzuteilendes Vermögen befindet. In der Entscheidung 6 Ob 7/02a hat sich der Oberste Gerichtshof mit der gegenteiligen Auffassung Simottas (in Fasching² I § 114a JN Rz 76 bis 78) befasst, die meint, dass die Einbeziehung von im Ausland befindlichem unbeweglichen Vermögen in das in Österreich durchzuführende Aufteilungsverfahren den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts widerspreche. Der 6. Senat gelangte zum Ergebnis, dass die in 4 Ob 242/00t vertretene Rechtsauffassung richtig sei, dass es also mangels einer Differenzierung in § 114a Abs 4 JN für die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nicht darauf ankommt, an welchem Ort sich aufzuteilendens Vermögen befindet.

Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser vom 6. Senat fundiert begründeten Auffassung abzuweichen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass gerade im Aufteilungsverfahren, das - wie Simotta grundsätzlich zutreffend hervorhebt (aaO Rz 77) eine weitreichende richterliche Kompetenz vorsieht, von vornherein nicht abschätzbar ist, in welcher Weise der Außerstreitrichter diese Kompetenz nutzen wird: Es mag zutreffen, dass die Anordnung der Übertragung des Eigentums an beweglichen und/oder unbeweglichen Sachen von einem Ehegatten auf den anderen problematisch sein kann, wenn sich diese Verfügung auf im Ausland gelegenes Vermögen erstreckt. Andererseits ist die Konstellation jedenfalls nicht atypisch, dass wesentliche Teile des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens und/oder der Ersparnisse einerseits im Inland, andererseits im Ausland gelegen sind. Um eine im Sinne des § 83 EheG „billige" Entscheidung herbeizuführen, wird es im Regelfall erforderlich sein, auch das ausländische Vermögen und dessen Aufteilung in die inländische Entscheidung einzubeziehen. Gerade der von der Antragstellerin gestellte primäre Aufteilungsantrag zeigt das deutlich: Beide Parteien leben im Inland. Das Vorbringen der Antragstellerin, beide Streitteile erzielten im Inland Arbeitseinkommen, blieb unbestritten. Das aufzuteilende Vermögen (eheliche Ersparnisse SZ 54/114) liegt zwar im Ausland. Die von der Antragstellerin primär angestrebte Ausgleichszahlung wird hingegen vom Antragsgegner im Inland erwirtschaftet. Überdies darf nicht übersehen werden, dass, legt man die Auffassung Simottas zu Grunde, zumindest nach der in Österreich geltenden Norm des § 114a Abs 4 JN überhaupt bei keinem Gericht die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre, wenn sich aufzuteilende Gegenstände in einem Land befinden, dessen Staatsangehörigkeit keiner der Exgatten besitzt und in welchem auch keiner der Exgatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Genau dieser Fall ist hier verwirklicht (Exgatten sind bosnische Staatsangehörige; gewöhnlicher Aufenthalt beider in Österreich; aufzuteilende Liegenschaft liegt in Serbien). Simottas Ausführungen können daher nur als rechtspolitische Forderung an den Gesetzgeber verstanden werden, ändern aber nichts daran, dass nach der anzuwenden Norm des § 114a Abs 4 JN die inländische Gerichtsbarkeit auch dann zu bejahen ist, wenn sich aufzuteilende Vermögenswerte im Ausland befinden, solange nur eine der Parteien entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Von der vom Rekursgericht somit zutreffend bejahten inländischen Gerichtsbarkeit ist die Frage nach einem etwaigen Prozesshindernis der internationalen Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit) zu trennen. Weder in der ZPO noch in den Bestimmungen des AußStrG alt oder des AußStrG 2005 finden sich Regeln darüber, welche Auswirkungen die Gerichtsanhängigkeit bzw die Streitanhängigkeit vor einem ausländischen Gericht auf ein in Österreich anhängiges Verfahren hat. Nach herrschender Meinung sind außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II) im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre ( Schumann in FS Kralik, Internationale Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) 306 ff; Fasching , Lb² Rz 1191; Geimer , Internationales Zivilprozessrecht5 Rz 2688 ff; Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 ZPO Rz 32, 4 Ob 91/90 ua). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0110172), dass Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte im Inland nur dann materielle Rechtskraft (zum Verhältnis zwischen Streitanhängigkeit und Rechtskraft s. Mayr aaO vor §§ 232, 233 ZPO Rz 3 5) äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines Anerkennungsvertrages und (oder) Vollstreckungsvertrages.

Von dieser Voraussetzung ist auch für das Außerstreitverfahren auszugehen (zum Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit im Außerstreitverfahren siehe 5 Ob 122/02f).

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, bestehen im Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens. Eine Vollstreckung einer allenfalls vom Grundgericht in D***** in Zukunft ergehenden Aufteilungsentscheidung nach § 79 EO kommt daher nicht in Betracht.

Der Einwand im Revisionsrekurs, nach der Rechtsprechung und der nunmehrigen Regelung des § 97 Abs 1 AußStrG 2005 sei abzuleiten, dass eine im Heimatstaat der Parteien ergehende Aufteilungsentscheidung trotz Fehlens zwischenstaatlicher Verträge im Inland anzuerkennen sei, übersieht, dass sich 97 Abs 1 AußStrG 2005 ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe bezieht und demgemäß unabhängig von der Frage, ob § 97 Abs 1 AußStrG 2005 hier überhaupt bereits anzuwenden wäre, nicht einschlägig ist. Die Rechtsprechung (6 Ob 24/98t; Z 2002/89; 1 Ob 21/04a), wonach die sonst erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist, lässt für den Standpunkt des Antragsgegners ebenfalls nichts gewinnen, weil Verfahrensgegenstand hier nicht der Antrag auf Fällung einer Personenstandsentscheidung ist, sondern die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches, der nach der EO (§ 80 AußStrG 2005 iVm der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 10 AußStrG 2005) zu vollstrecken ist.

Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass mangels entsprechender zwischenstaatlicher Verträge die Rechtshängigkeit des ausländischen Aufteilungsverfahrens unbeachtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem hier noch anzuwendenden § 234 AußStrG alt (§ 203 Abs 9 AußStrG 2005) unter sinngemäßer Bedachtnahme auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO. Die Billigkeitserwägungen des § 234 AußstrG alt lassen sich erst nach Abschluss des Verfahrens anstellen (RIS Justiz RS0008482).

Rechtssätze
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