JudikaturJustiz8Ob76/21s

8Ob76/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*****, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in St. Valentin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. April 2021, GZ 7 R 44/21g 100, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 18. 2. 2021 den Antrag der Schuldnerin auf Abschluss eines (verbesserten) Zahlungsplans, in eventu Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, ab.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht. Daran ändert nichts, dass die Schuldnerin nunmehr eine (in zweiter Instanz nicht gerügte) N ichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses geltend zu machen versucht (RS0042925).

[5] 2. D a das Rechtsmittel somit keiner Behandlung zugänglich ist, ist für Erwägungen zu einer – von der Schuldnerin angeregten – Vorlage gemäß Art 89 B VG kein Raum (vgl 8 Ob 112/20h ).