JudikaturJustiz8Ob66/16p

8Ob66/16p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ing. R*****, 2. A*****, 3. F*****, 4. E*****, 5. C*****, und 6. S*****, alle vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Uhlmann – Geiler Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1) 25.460,38 EUR sA, 2) 52.481,28 EUR sA, 3) 29.876,50 EUR sA, 4) 54.263,10 EUR sA, 5) 27.972,84 EUR sA und 6) 187.732,42 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. April 2016, GZ 5 R 51/16f 46, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2016, GZ 47 Cg 56/13g 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar

1) die erstklagende Partei 269,98 EUR (darin 45 EUR USt)

2) die zweitklagende Partei 560,09 EUR (darin 93,35 EUR USt)

3) die drittklagende Partei 318,32 EUR (darin 53,05 EUR USt)

4) die viertklagende Partei 580,24 EUR (darin 96,70 EUR USt)

5) die fünftklagende Partei 298,18 EUR (darin 49,70 EUR USt) und

6) die sechstklagende Partei 2.002,62 EUR (darin 333,77 EUR USt).

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren Kunden eines auf selbständiger Basis für einen Finanzvermittler tätigen Vermögensberaters. Dieser Vermögensberater vermittelte den Klägern den Kauf von Wertpapieren, wobei als Depotbank jeweils die C***** AG fungierte. Der Vermögensberater war für die Depots der Kläger nicht zeichnungsberechtigt und hatte auch keine Berechtigung zur Vermögensverwaltung. Er fälschte jedoch die Unterschriften der Kläger und übermittelte der Depotbank so gefälschte Aufträge zum Verkauf der Wertpapiere. Die Depotbank akzeptierte diese Verkaufsaufträge und führte die Wertpapiergeschäfte durch.

Die Beklagte ist ein Bankinstitut mit Filialen in ganz Österreich. Bei einer dieser Filialen eröffnete der Vermögensberater ohne Wissen der Kläger im eigenen Namen mehrere Sparkonten der „Variante Komfort“. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhält der Einleger dabei ein Losungwortsparbuch, dessen Guthabensstand mit einem solchen von weniger als 15.000 EUR (oder Euro Gegenwert) limitiert ist. Das Sparbuch lautet auf eine bestimmte Bezeichnung oder eine Nummer, nicht aber auf einen Personennamen, auch nicht auf den Namen des identifizierten Einlegers. Auszahlungen sind nur gegen Vorlage des Sparbuchs, Nennung des zu vereinbarenden Losungsworts und Feststellung der Identität des Vorlegers des Sparbuchs möglich.

Diese vom Kläger eröffneten Sparbücher trugen jeweils eine elfstellige Kontonummer und waren jeweils mit dem Familiennamen eines der Kläger und – in fünf Fällen – mit dem (nachgestellten) ersten Buchstaben des Vornamens bezeichnet (im Falle des Drittklägers lautete die Bezeichnung nur auf den Familiennamen). Die Bezeichnungen waren vom Vermögensberater gewählt und von der Beklagten unbeanstandet übernommen worden. Die Identität des Vermögensberaters war von der Bank geprüft worden. Der Vermögensberater wählte für alle Sparbücher das Losungswort „ Verein “. Er bestätigte gegenüber der Beklagten, dass die Sparbücher ausschließlich für Kapitalanlagen auf eigene Rechnung gemäß § 40 BWG dienten.

Aufgrund der vom Vermögensberater gefälschten Aufträge überwies die Depotbank in mehreren Tranchen den Erlös der jeweiligen Wertpapierdepots auf das jeweilige Sparbuch, das auf den Nachnamen des betroffenen Depotinhabers lautete, wobei keine einzige dieser Überweisungen 15.000 EUR überstieg. Auf den gefälschten Verkaufsaufträgen gab der Vermögensberater jeweils die Kontonummer des bei der Beklagten bestehenden Sparkontos, auf das die Überweisung durchgeführt werden sollte, sowie die Sparkontobezeichnung an. Die Beklagte schrieb die Überweisungen anstandslos den betreffenden Sparkonten gut. Die Depotbank hatte als Empfänger der Überweisungen jeweils die Kontonummer des Sparkontos und dessen Bezeichnung angeführt. In weiterer Folge behob der Vermögensberater sukzessive unter Vorlage der Sparbücher, Nennung des Losungsworts und Nachweis seiner Identität die gesamten auf diesen Sparbüchern erliegenden Beträge und gab sie für eigene Zwecke aus. Die Auszüge der Depotbank wurden aufgrund entsprechender Angaben bei der Kontoeröffnung an den Vermögensberater übermittelt. Den Klägern legte der Vermögensberater immer gefälschte Konto- und Depotauszüge vor.

Die Kläger begehren in ihren Klagen von der Beklagten den Ersatz des ihnen durch die Malversationen des Vermögensberaters unter Benützung der Sparkonten der Beklagten entstandenen Schadens. Die Beklagte hafte wegen grob sorgfaltswidriger Besorgung von Bankgeschäften. Sie habe die aufgrund der gefälschten Aufträge überwiesenen Beträge den Sparkonten gutgeschrieben, obwohl der Kontoinhaber nicht mit den Namen der Empfänger auf den Überweisungen ident gewesen sei. Durch das Akzeptieren der vom Vermögensberater gewählten Bezeichnungen der Sparbücher habe die Beklagte gegen § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG verstoßen, nach dem für die Bezeichnung eines Sparbuchs kein anderer Name als jener des identifizierten Kunden verwendet werden dürfe. Die unzulässige Verwendung der Namen der Kläger sei ein wesentlicher Bestandteil des Betrugssystems des Vermögensberaters gewesen, weil für die Depotbank dadurch die Überweisungen der Verkaufserlöse nicht auffällig gewesen seien. Mit einer anderen Bezeichnung der Sparbücher hätte das System nicht funktioniert.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, es habe kein Vertragsverhältnis zu den Klägern bestanden. Der Vermögensberater habe bei ihr (Kleinbetrags )Sparbücher mit Losungswort eröffnet; er sei jeweils deren Inhaber gewesen und habe sich als solcher auch ausgewiesen. Dass sich die von ihm gewählten Bezeichnungen der Sparbücher auf seine Kunden bezogen, sei der Beklagten nicht bekannt gewesen; es sei nicht einmal zwingend erschließbar gewesen, dass es sich um Personennamen gehandelt habe. Die Bezeichnung der Sparbücher sei für den Betrug nicht ausschlaggebend gewesen. Hätte die Beklagte diese Bezeichnung verhindert, so hätte der Schädiger eine andere Bezeichnung (oder auch nur eine Nummer) gewählt, wodurch der gleiche Schaden eingetreten wäre. Im Übrigen sei § 31 Abs 1 BWG keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter von Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Beklagte habe zwar gegen § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG verstoßen, weil sie Sparbücher akzeptiert habe, die als Bezeichnung einen anderen Namen als jenen des identifizierten Kunden trugen. Für eine Haftung fehle es hier aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil die übertretene Bestimmung den Zweck habe, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Ein spezifischer Individualschutzzweck komme der Bestimmung hingegen nicht zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge.

Nach § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG könnten Sparurkunden auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden, lauten; die Verwendung anderer Namen sei aber unzulässig. Die Regelung solle offenbar die Verwendung eines Namens verhindern, der als der des identifizierten Kunden missverstanden werden könne. Unzulässig sei daher nur die Verwendung des vollen Namens (Vor und Nachname), nicht jedoch die Verwendung eines bloßen Vornamens, eines bloßen Nachnamens oder – wie überwiegend hier – eines Nachnamens mit dem nachgestellten Anfangsbuchstaben des Vornamens. Der identifizierte Kunde sei mit vollem Vor- und Nachnamen angegeben. Ein Missverständnis oder eine Täuschung über die Person dieses Kunden könne durch die Bezeichnung nur herbeigeführt werden, wenn es sich dabei um einen vollständigen Namen (bestehend aus Vor und Nachname) handle. Damit habe die Beklagte nicht gegen § 31 Abs 1 letzter Satz BWG verstoßen. Zwar sei erkennbar, dass mit den gewählten Bezeichnungen bestimmte Personen gemeint sein dürften; es sei jedoch ganz klar, dass dies nicht die Angabe des identifizierten Kunden sei.

Selbst wenn man aber einen Verstoß der Beklagten gegen § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bejahen wollte, sei ihre Haftung zu verneinen, weil die genannte Bestimmung kein Schutzgesetz zugunsten der Träger der unzulässigerweise zur Bezeichnung von Sparbüchern verwendeten Namen sei. Die Bestimmung verfolge vielmehr ausschließlich das Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche. Zielsetzung des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, dritte Personen, deren Name als Bezeichnung eines Sparbuchs gewählt wurde, zu schützen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Die Kläger beantragen in ihrer Revision , die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise, sie aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. § 31 Abs 1 Satz 2 BWG lautet:

Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.

Diese Regelung wurde mit der BWG Novelle BGBl I 33/2000 geschaffen, die das Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche verfolgte. Die Bestimmung war in der Regierungsvorlage (ErlRV 57 BlgNR 21. GP) noch nicht enthalten, sondern erst im Bericht des Finanzausschusses, der dazu auf die „ Entschlossenheit der Bundesregierung, die Bekämpfung der Geldwäscherei durch die beschlussgegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen zu verstärken “ und auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher zu beseitigen (AB 157 BlgNR 21. GP 2). Zur Novellierungs-anordnung zu § 31 Abs 1 BWG erläutert der Bericht des Finanzausschusses, dass Sparbücher künftig, sofern die Bezeichnung ein Name ist, nur auf den Namen des Kunden lauten dürfen, der gemäß § 40 Abs 1 BWG identifiziert wurde. Es dürfen zwar künftig Sparurkunden ausgestellt werden, die nicht auf Namen lauten, die Verwendung von falschen Namen oder Phantasienamen ist jedoch unzulässig (AB 157 BlgNR 21. GP 3).

§ 31 BWG fasst im Wesentlichen jene Regelungen zusammen, die mit dem Charakter der Sparurkunde als Wertpapier zusammenhängen ( Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl , Bankwesengesetz 2 , Ergänzungsband, Rz 3 zu §§ 31, 32). Die Überbringersparbücher im herkömmlichen Sinn wurden ersatzlos abgeschafft. Seither gibt es nur noch Namenssparbücher – die ausschließlich auf den Namen des bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG identifizierten Kunden lauten dürfen – und Bezeichnungssparbücher, die nicht auf einen Namen lauten können. Für Bezeichnungssparbücher kommen Nummern oder sonstige Bezeichnungen in Betracht; auch Fantasienamen sind erlaubt, sofern keine Verwechslungsgefahr mit einem „echten“ Namen besteht.

Das bedeutet, dass die Bezeichnung eines Sparbuchs mit einem anderem Namen als dem des gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG identifizierten Kunden nunmehr jedenfalls verboten ist. Eine Bezeichnung einer solchen Sparurkunde mit dem Vornamen des Kunden ist wiederum zulässig, nicht hingegen mit dem Nachnamen allein ( Nussbaumer , Zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinien in Österreich [2004] 122, insb FN 490; Laurer aaO Rz 3 zu §§ 31, 32; aA Zawischa / Krichbaumer in Dellinger , Bankwesengesetz 8 § 31 Rz 12).

Der Regelung über die Bezeichnungssparbücher liegt somit das Bestreben zugrunde, mögliche Verwechslungsgefahren von vornherein zu verhindern: Es soll eine klare Abgrenzung zum Namenssparbuch gewährleistet sein und im Hinblick auf die wertpapierrechtliche Qualität und Einordnung dieses (nicht nur zur Geldanlage, sondern auch für Geldtransaktionen bedeutsamen) Instruments die Möglichkeit zu Täuschungshandlungen verringert werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die hier gewählten Bezeichnungen stellten keinen Verstoß gegen § 31 Abs 1 BWG dar, als unzutreffend.

Das Berufungsgericht knüpft seine Rechtsansicht an den Umstand an, dass der identifizierte Kunde mit Vor- und Nachnamen anzugeben sei; ein Missverständnis oder eine Täuschung über die Person dieses Kunden könne durch die Bezeichnung des Sparbuchs daher nur dann herbeigeführt werden, wenn auch diese aus Vor- und Nachnamen bestehe. Hingegen sei die Verwendung eines Nachnamens allein oder – wie überwiegend hier – eines Nachnamens mit dem nachgestellten Anfangsbuchstaben des Vornamens zulässig.

Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.

§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG erklärt nach seinem klaren Wortlaut die Verwendung anderer Namen als jenen des identifizierten Kunden für unzulässig. Dass damit nur solche Namen ausgeschlossen wären, die aus Vor und Nachnamen bestehen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch dem Zweck der Regelung, weil Verwechslungen, die das Gesetz vermeiden will, auch dann denkbar sind, wenn nicht der volle Namen, sondern nur ein Familienname als Bezeichnung gewählt wird (so bereits Nussbaumer aaO 122 FN 490), oder – wie hier für fünf der sechs Sparbücher – ein Familienname mit dem nachgestellten Anfangsbuchstaben des Vornamens. Das zeigt gerade auch der hier zu beurteilende Fall, in dem die Sparbücher mit den (Familien-)Namen der Inhaber der Wertpapierdepots im Zusammenhang mit betrügerischen Vorgängen bezeichnet wurden.

Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Ansicht des Erstgerichts, dass die hier von der Beklagten akzeptierten Bezeichnungen der Sparbücher gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG verstoßen haben.

2. Eine Haftung gemäß §§ 1295, 1311 ABGB setzt allerdings voraus, dass der Schutzzweck der übertretenen Norm gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte (RIS Justiz RS0022933; RS0027553).

Aus diesem Grund kommt – wie die Vorinstanzen übereinstimmend dargelegt haben – die Haftung der Beklagten für den Schaden der Kläger hier nicht in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass d er Schutzzweck der Identifizierungs-vorschriften der §§ 32, 40 Abs 1 BWG in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen ist, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot (RIS Justiz RS0122474; 9 Ob 108/06g uva). Übereinstimmend damit wurde in 8 Ob 145/09w klargestellt, dass der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen liegt. Diese Bestimmungen sind hingegen keine Schutznormen zugunsten einzelner Personen, die aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor (straf )taten geschädigt wurden (RIS Justiz RS0126061; 8 Ob 166/09h; 9 Ob 75/09h). Umso mehr muss letzteres für Geschädigte von Straftaten gelten, von denen nicht einmal behauptet wird, dass sie mit Geldwäsche in Zusammenhang stehen.

Diese Überlegungen treffen auch auf § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG zu. Wie bereits ausgeführt, wurde auch diese Bestimmung im Zuge der BWG Novelle BGBl I 33/2000 geschaffen, die das Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche verfolgte, wobei eine zentrale Maßnahme die Abschaffung der Möglichkeit der Eröffnung anonymer Sparbücher und – in deren Umsetzung – die Abschaffung der Überbringersparbücher und die Schaffung der oben erörterten Regelungen über Namens und Bezeichnungssparbücher war.

Auch § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt daher die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die hier geltend gemachten Schäden nicht im Schutzbereich des § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG liegen, erweist sich daher als zutreffend.

Aus 6 Ob 32/14w zu § 20 WAG 1996 lässt sich wegen der völlig anders gelagerten Zwecke dieser Bestimmung nichts Gegenteiliges entnehmen. Ebenso wenig vergleichbar ist die Bestimmung des § 39 Abs 2c BWG, die andere Zielsetzungen verfolgt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger schulden den Kostenersatz nur entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert (vgl RIS Justiz RS0035949).

Rechtssätze
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