(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifzierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.
(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 5 Z 3 FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 9 Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
…36/EU ausgeübt werden sollen. (7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs…
§ 37a Einlagensicherung
…handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der…
§ 15 Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
…EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 31 bis 39a, 39e, 41 , 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs…
§ 32 Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung
…oder Pflegschaftsgericht dies anordnet oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig. (4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 5 Z 3 FM-GwG ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe…
Schulspar-SoV · Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung
§ 1 Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens
…1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. …
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 7 Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
…Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind. (9) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen…
§ 5 Anwendung der Sorgfaltspflichten
…Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden: 1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung; 2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche…