Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar 1) die erstklagende Partei 269,98 EUR (darin 45 EUR USt) 2) die zweitklagende Partei 560,09 EUR (darin 93,35 EUR USt) 3) die dri…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger waren Kunden eines auf selbständiger Basis für einen Finanzvermittler tätigen Vermögensberaters. Dieser Vermögensberater vermittelte den Klägern den Kauf von Wertpapieren, wobei als Depotbank jeweils die C***** AG fungierte. Der Vermögensberater war für die Depots der…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. § 31 Abs 1 Satz 2 BWG lautet: „ Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen …