JudikaturJustiz8Ob62/11t

8Ob62/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Mag. A. Konstantino Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc Partner, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. März 2011, GZ 7 R 38/11a 81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit ihren Ausführungen in der außerordentlichen Revision vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann ebenso wie ein bereits verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042981; RS0106371). Fragen der Beweiswürdigung sind in dritter Instanz ebenfalls nicht mehr überprüfbar (RIS Justiz RS0043099). Die von der Klägerin ins Treffen geführten Gründe zur Darlegung vermeintlicher Ausnahmen von diesen Grundsätzen liegen nicht vor.

Auch mit dem Hinweis auf eine angebliche Aktenwidrigkeit gelingt es der Klägerin nicht, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

2. Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine geistig beeinträchtigte Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig iSd § 865 Satz 1 ABGB ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Solange kein Sachwalter bestellt ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob das vorgenommene Geschäft von der geistigen Störung erfasst ist oder nicht. Rechtsgeschäfte in dem von der Behinderung betroffenen Bereich sind vor Bestellung eines Sachwalters nichtig ( Fischer Czermak in Kletečka/Schauer , ABGB ON § 865 Rz 4; Rummel in Rummel 3 § 865 ABGB Rz 3; Bollenberger in KBB 3 § 865 ABGB Rz 2 und 3).

Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS Justiz RS0117658). Die Bejahung dieser Voraussetzungen durch die Vorinstanzen ist nicht korrekturbedürftig.

Da der Beklagte in Ansehung des zugrundeliegenden Schenkungsvertrags geschäftsunfähig war, ist dieser Vertrag von der Nichtigkeitssanktion betroffen (vgl RIS Justiz RS0014652), und zwar ohne dass es einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung bedürfte (vgl 1 Ob 7/07x). Die als Vorfrage beurteilte Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass sich die Klägerin mangels eines gültigen Titels nicht auf das Eigentumsrecht an der fraglichen Liegenschaft, auf der sich das Wohnhaus befindet, berufen kann. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage nach einer angeblichen „notwendigen Nichtigerklärung“ stellt sich nicht. Auch mit einem Gestaltungs oder Feststellungsurteil wäre die von der Klägerin erwähnte Grundbuchseintragung nicht rückgängig gemacht. In dieser Hinsicht stünde (dem Beklagten) nur eine Löschungsklage zur Verfügung.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.