JudikaturJustizRS0043099

RS0043099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2022

Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.

Entscheidungen
84