JudikaturJustizRS0014652

RS0014652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Handlungsunfähige selbst nach gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit genehmigt.

Entscheidungen
13