JudikaturJustiz8Ob49/02t

8Ob49/02t – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der V*****, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Genehmigung der Schlussrechnung, Bestimmung von Kosten und Genehmigung des Verteilungsentwurfes infolge außerordentlichen Revisionrekurses des Gläubigers B***** vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2001, GZ 2 R 216/01z-74, mit dem der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 2001, GZ 23 S 14/00d-70 zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 und 2 des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit seinem Beschluss vom 13. August 2001 (ON 70) hat das Erstgericht einerseits die Schlussrechnung des Masseverwalters ohne vorherige Verhandlung darüber genehmigt (Punkt 1 des Beschlusses), die Entlohnung des Masseverwalters, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtlichen Gebühren bestimmt (Punkt 2a bis c des erstgerichtlichen Beschlusses) sowie in Ergebnis den Entwurf des Masseverwalters über die Verteilung genehmigt (Punkt 3 des Beschlusses).

Die Entscheidung über die Schlussrechnung und die Schlussverteilung (Punkt 1 und Punkt 3 des Beschlusses) wurde in der Insolvenzdatei am 21. August 2001 kundgemacht.

Gegen den gesamten Beschluss mit der Ausnahme des Beschlusses über die Entlohnung des Masseverwalters (Punkt 2a des erstgerichtlichen Beschlusses) hat die Gläubigerin ihren Rekurs vom 17. September 2001 erhoben. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Schlussrechnung relevierte dabei die Gläubigerin nur, dass entgegen der zwingenden Vorschrift des § 121 Abs 3 KO keine Tagsatzung abgehalten worden sei. Im Übrigen wendete sie sich gegen die Bestimmung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der Gerichtsgebühren und machte geltend, dass gar kein wirklicher Verteilungsentwurf vorliege, da eine Verteilung an die Konkursgläubiger darin nicht vorgesehen sei. Auch sei es zu keiner nachträglichen Prüfungtagsatzung gekommen. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Zum Rekurs hinsichtlich der Genehmigung der Schlussrechnung führte es aus, dass in der Entscheidung ohnehin noch die Möglichkeit des Einbringens von “Erinnerungen” gemäß § 130 Abs 1 KO vorgesehen sei, diese jedoch ebenso wie eine Bemängelung der Schlussrechnung durch die Rekurswerberin nicht erfolgt seien. Soweit in den Rekursausführungen die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens zu sehen sei, sei dieser Mängelrüge ein Erfolg zu versagen. Habe es die Rekurswerberin doch unterlassen zu behaupten, zu welchen anderen Verfahrensergebnissen das Gericht gelangen hätte können, wenn die Tagsatzung durchgeführt worden wäre. Auch reiche die Masse ohnehin nicht zur Befriedigung der Masseforderungen. Insoweit fehle es der Rekurswerberin an einer Beschwer. Auch wenn keine gerichtlichen Pauschalgebühren anfallen und die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände keine Entlohnung bekommen würden, gingen die Konkursgläubiger leer aus. Dadurch, dass hier trotz mangelnder Verteilung an die Konkursgläubiger ein Verteilungsentwurf genehmigt worden sei, sei die Konkursgläubigerin nicht beschwert, ebensowenig hinsichtlich des Umstandes, dass allfällige nachträgliche Forderungsanmeldungen nicht mehr geprüft werden konnten. In keinem Punkt sei ein Rechtschutzinteresse der Rekurswerberin erkennbar, sodass der Rekurs zurückzuweisen sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht nicht als zulässig, da die Judikatur zum Rechtschutzinteresse einhellig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist nun, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestimmung der Gerichtsgebühren und der Belohnungen der Gläubigerschutzverbände und die Genehmigung der Schlussrechnung richtet, jedenfalls unzulässig und zeigt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.

Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, über Entscheidungen im Kostenpunkt und damit auch über die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Hinsichtlich der Schlussrechnung hat das Rekursgericht das Vorliegen des Verfahrensmangels geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt. Auch wenn es dann im Ergebnis zur Verneinung der Beschwer des Konkursgläubigers durch die Unterlassung der Verhandlung über die Schlussrechnung gekommen ist, liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht offensteht (vgl RIS-Justiz RS0044207 = OGH 31. 3.1987, 5 Ob 308/87).

Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfes zeigt im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf, da dieser Rekurs schon wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses vorgeschrieben ist, mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an Beteiligte erfolgt ist (vgl zuletzt OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 317/01b mwN etwa ZIK 1998, 205, ZIK 1999, 22, ZIK 1999, 174 uva). Da aber hier die Kundmachung bereits am 21. August 2001 erfolgte, der Rekurs aber erst am 17. 9. 2001 verfasst wurde, wurde die Rekursfrist von 14 Tagen nach § 176 KO jedenfalls nicht eingehalten.

Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.