JudikaturJustiz8Ob41/01i

8Ob41/01i – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian B*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei Stefanie Z*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 1,150.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 5 R 133/00v-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Kaufvertrag, den die Beklagte auf Grund des mit ihrem Einverständnis erfolgten Eintritts mit der Gemeinschuldnerin abschloss, wurde rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt. Das Vorbringen, dass dies auf ein schuldhaftes Verhalten der Käufer zurückzuführen sei und sich diese daher die Abweisung zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO erstattet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO für das Bestehen des Anspruches der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend (vgl RIS-Justiz RS0036947, 2 Ob 516/77 uva). Nach Schluss der Verhandlung kann ein neues Vorbringen nicht erstattet werden (vgl Fucik in Rechberger ZPO2 § 193 Rz 4). Die Entscheidung darüber bildet eine Verfahrensfrage. Insoweit hat das Berufungsgericht aber einen Mangel des Verfahrens verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in der Berufung geltend gemachter, aber vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mzwN).

Die Frage, inwieweit zur Beurteilung der ergänzend eingeholten Beweismittel noch eine Erörterung erforderlich wäre, ist eine Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung, die ebenfalls im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl RIS-Justiz RS0036984 mzwN).

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor, da sich das Berufungsgericht sowohl mit der Mängel- als auch mit der Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt hat.

Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Frage eines Verschuldens der Gemeinschuldnerin bei der Beantragung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht relevant sei, da die Vertragsparteien den Vertragserrichter beauftragt hätten, "vorerst" den Vertrag nicht der Grundverkehrsbehörde vorzulegen, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, da ein Vorbringen zu einem solchen mangelhaften Verhalten gar nicht rechtzeitig erstattet wurde.

Der "Vertragseintritt" der späteren Gemeinschuldnerin in den bereits früher geschlossenen Kaufvertrag ist aus den Feststellungen eindeutig ableitbar.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.