JudikaturJustizRS0036984

RS0036984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2002

Wenn das Berufungsgericht nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht für erforderlich hält, so ist seine Entscheidung als der Beweiswürdigung angehörend im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.

Entscheidungen
9