JudikaturJustiz8Ob37/17z

8Ob37/17z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2016, GZ 16 R 407/16s 137, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die von der zweiten Instanz verneint wurde, kann auch im Verfahren außer Streitsachen in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037 [T7]; RS0042963 [T61]). Das Rekursgericht ist im Übrigen ohnedies von dem vom Sachwalter geltend gemachten Sachverhalt ausgegangen. Ob dieser Sachverhalt die Enthebung des Sachwalters rechtfertigt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

2. Die Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen werden soll, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0117813 [T2]). Ebenso wirft die Frage, ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die konkrete Sachwalterschaft unzumutbar ist, gerechtfertigt sind, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0123440 [T9]).

3. Allgemein setzt eine Umbestellung des Sachwalters voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine derartige Maßnahme erfordert (RIS-Justiz RS0117813). Dies ist nach der Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang dann nicht der Fall, wenn Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist, etwa weil – wie auch hier – die Betroffene erkennbar der Meinung ist, keines Sachwalters zu bedürfen (RIS-Justiz RS0117813 [T3]). Lediglich verbalaggressives Verhalten der Betroffenen bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt (RIS-Justiz RS0123572; 3 Ob 55/16h).

4. Die Entscheidung 6 Ob 227/12v ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Der damals entschiedene Fall betraf einen 180 kg schweren, hoch aggressiven Mann, der aufgrund verschiedener Umstände als gefährlich beurteilt wurde und bereits mehrfach Frauen massiv eingeschüchtert hatte; vor diesem Hintergrund wurde der Umbestellungsantrag der weiblichen Sachwalterin mit dem Hinweis als berechtigt erachtet, dass die Bestellung eines männlichen Sachwalters zielführender sei. Weder die Person der Betroffenen noch ihr bisheriges Verhalten sind mit dem damals entschiedenen Fall vergleichbar, sodass die Beurteilung des Rekursgerichts, das die Voraussetzungen für eine Umbestellung hier verneint hat, nicht unvertretbar ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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