BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungFünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter§ 275

§ 275

In Kraft bis 30. Juni 2028
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