Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.…
Text Begründung: [1] Der bisher für den Betroffenen bestellte Erwachsenenvertreter – ein Mitarbeiter des Sozialvereins * – ersuchte um Enthebung, weil er sich „der Herausforderung nicht mehr gewachsen“ fühle. Die „ständigen Hiobsbotschaften und Katastrophenmeldungen“, darunter psychotische bzw paranoid…
Rechtliche Beurteilung [8] Der Revisionsrekurs ist zulässig , weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist auch berechtigt . [9] 1. § 128 AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Abs …