JudikaturJustiz8Ob2130/96k

8Ob2130/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna W*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit a.d. Glan, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Alexander P*****, 2.) Hermann E*****, 3.) Isabella P*****, 4.) Maria H*****, alle vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, wegen S 175.787,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.März 1996, GZ 4 R 26/96-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, daß der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeneinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamentseigenschaft bestreitet (NZ 1984, 130; 2 Ob 694/87; NZ 1994, 229). Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers herangezogen wurden - vor dem Obersten Gerichtshof nur dann Erfolg haben, wenn die Auslegung mit den Sprachgesetzen unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (NZ 1973, 187; NZ 1984, 130). Die Auslegung der Vorinstanzen, daß die letztwillige Verfügung ein Testament mit Erbeneinsetzung sei, ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal die Revisionswerberin selbst nichts vorbringt, woraus ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln abgeleitet werden könnte.